Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Arbeitslosenhilfe. Einkommensanrechnung. Verletztenrente. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Freibetrag. Beschädigtengrundrente. Maßstab
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehören zu den Einkommen des Ehegatten, die nach § 194 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB III grundsätzlich auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen sind. (Nur) für die Verletztenrente unterhalb des Schwellenwertes von 30 v. H. hat der Verordnungsgeber mit § 11 Satz 1 Nr. 2 AlhiVO eine zusätzliche Regelung getroffen, weil § 31 BVG keinen Grundrentenbetrag für eine MdE von 10 oder 20 v.H. kennt.
§ 11 AlhiVO enthält eine eindeutige Verweisung auf die Beschädigtengrundrente in der Kriegsopferversorgung als Maßstab für den Freibetrag bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Arbeitslosenhilfe.
Normenkette
SGB III § 193 Abs. 1, § 194; AlhiVO § 11 Satz 1 Nr. 2; BVG § 31; SGB X § 45; SGB I § 39; SGB X § 35 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2; BVG § 84a Abs. 2, § 1; AlhiVO § 11 S. 1 Nr. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 26. Januar 2000 und die Bescheide der Beklagten vom 14. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1999 sowie die Bescheide vom 10. Juli 1999, 13. Januar 2000, 2. Oktober 2000, 11. Januar 2001, 25. Juli 2001 und 18. Januar 2002 werden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1999 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe der Grundrente für Kriegsopfer zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe, die die Klägerin beanspruchen kann.
Die am ... 1946 geborene Klägerin bezog vom 1. November bis 17. Dezember 1991, 18. September 1993 bis 8. März 1995 und vom 17. Mai bis 23. September 1995 Arbeitslosengeld; ab 10. Oktober 1995 erhielt sie Arbeitslosenhilfe.
Am 7. Juli 1998 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 1. August 1998. Sie gab an, ihr Mann erhalte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.343,83 DM netto und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v. H. in Höhe von 1.154,06 DM. Sie zahlten jährlich einen Versicherungsbetrag für das Wohngebäude in Höhe von 167,30 DM und eine Hausratsversicherung in Höhe von 215,90 DM sowie halbjährlich 568,20 DM für eine Haftpflichtversicherung. Ihr Vermögen betrage 13.712,94 DM. Die Beklagte minderte die beiden Renten des Ehemannes der Klägerin um den Freibetrag in Höhe seiner fiktiven Arbeitslosenhilfe von 305,51 DM wöchentlich und um die Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von wöchentlich 29,22 DM. Danach berücksichtigte sie einen weiteren Freibetrag in Höhe von 428,00 DM monatlich bzw. 98,08 DM wöchentlich, weil die Verletztenrente teilweise anrechnungsfrei ist. Bei einem Bemessungsentgelt von 560,00 DM und der Leistungsgruppe C/0 ergaben sich ein Anrechnungsbetrag von 143,63 DM und ein Zahlbetrag von 90,58 DM wöchentlich (Bescheid vom 14. August 1998). Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, die Verletztenrente sei gar nicht anzurechnen, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dürfe nur anteilig angerechnet werden.
Mit Schreiben vom 17. November 1998 wies die Beklagte die Klägerin daraufhin, dass sie seit dem 1. August 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 51,67 DM zu Unrecht bezogen habe, weil der Freibetrag der Verletztenrente als Einkommen berücksichtigt und erst nach Ermittlung der hypothetischen Arbeitslosenhilfe abgesetzt worden sei. Somit sei ein Freibetrag in Höhe von 51,67 DM doppelt gewährt worden. Die Klägerin habe die Überzahlung nicht verursacht. Die Klägerin wandte sich erneut gegen die Anrechnung der Renten ihres Mannes. Mit Bescheid vom 26. November 1998 hob die Beklagte ab 1. Dezember 1998 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 51,67 DM wöchentlich auf. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 setzte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe mit 38,92 DM wöchentlich vom 1. bis 31. Dezember 1998 und mit Bescheid vom 14. Januar 1999 ab 1. Januar 1999 in Höhe von 42,35 DM wöchentlich fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Sie führte u. a. aus, dass für die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zukunft das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ihre Verpflichtung zur sparsamen Mittelbewirtschaftung sowie der Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen seien. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung eine Verm...