Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe am Arbeitsleben. Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld. Unterbrechung des Drei-Monat-Zeitraums des § 51 Abs 4 SGB 9 durch Beschäftigung. Restanspruch. keine Fristverlängerung
Leitsatz (amtlich)
Der auf einen Zeitraum von drei Monaten im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben begrenzte Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bei Arbeitslosigkeit nach § 51 Abs 4 SGB 9 kann nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs im Dreimonatszeitraum bis zum Ende dieses Zeitraums ausgeschöpft werden. Die zwischenzeitliche Aufnahme der Beschäftigung führt nicht zum Anspruchsverlust.
Orientierungssatz
Die Zwischenbeschäftigung verlängert nicht den Schutzzeitraum des § 51 Abs 4 SGB 9.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. Oktober 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 23. März 2005 bis 12. April 2005 Anschlussübergangsgeld abzüglich des ihm gezahlten Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Weiterbewilligung von Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 23. März 2005 bis 12. April 2005 hat.
Der am … 1980 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Maler. Am 22. Januar 2003 nahm er eine berufliche Weiterbildung/Umschulung zum Automobilkaufmann auf. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 ff. Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) i. V. m. §§ 33 und 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 bewilligte ihm die Beklagte Übergangsgeld für die Zeit vom 22. Januar 2003 bis 28. Januar 2005 in Höhe von 30,46 € kalendertäglich. Mit Bescheid vom 15. Juni 2004 passte sie die Leistungshöhe ab dem 1. Januar 2004 an. Die Ausbildung schloss der Kläger erfolgreich am 13. Januar 2005 ab. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 änderte die Beklagte die Bewilligung des Übergangsgeldes ab und bewilligte ihm in Abänderung der bisherigen Bescheide vom 1. Januar 2005 bis 13. Januar 2005 Übergangsgeld in Höhe von 31,35 € kalendertäglich. Mit weiterem Bescheid vom 15. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 14. Januar 2005 bis 12. April 2005 Anschlussübergangsgeld in Höhe von 28,01 € kalendertäglich.
Am 3. März 2005 schloss der Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Autohaus H... GmbH in S.. Arbeitsbeginn war der 3. März 2005. Der Kläger wurde als Automobilkaufmann eingestellt. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 15. März 2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Anschlussübergangsgeld ab dem 3. März 2005 auf. Bereits zuvor am 10. März 2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten wieder arbeitslos, da ihm sein Arbeitgeber am 9. März 2005 sein Arbeitsverhältnis zum 22. März 2005 gekündigt hatte. Der Kläger beantragte zugleich die Wiederbewilligung des Anschlussübergangsgeldes. In der Arbeitsbescheinigung bestätigte der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen zum 22. März 2005. Tatsächlich beschäftigt gewesen sei der Kläger vom 3. März 2005 bis 9. März 2005. Als maßgebende Kündigungsfrist gab der Arbeitgeber 14 Kalendertage an.
Mit Bescheid vom 22. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf erneute Bewilligung des Anschlussübergangsgeldes ab. Hiergegen legte der Kläger am 14. April 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Er gehe davon aus, dass dem Arbeitgeber die Kosten für seine Beschäftigung teilweise oder vollständig erstattet worden seien, weshalb die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vorlägen. Mit Ende der Beschäftigung am 22. März 2005 verbleibe ein Restanspruch des Anschlussübergangsgeldes bis zum 12. April 2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie wie folgt: Das Anschlussübergangsgeld habe mit dem Ablauf des Tages vor der Arbeitsaufnahme geendet. Nehme der Arbeitslose innerhalb der Drei-Monats-Frist eine Beschäftigung auf, die ausnahmsweise noch innerhalb dieser Frist beendet werde, bestehe für die noch nicht ausgeschöpfte Restzeit grundsätzlich kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld, es sei denn, bei der aufgenommenen und wieder beendeten Beschäftigung handele es sich um eine von dem Rehabilitationsträger bewilligte Probebeschäftigung im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber handele es sich ...