Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. fiktive Einbeziehung. betriebliche Voraussetzung. VEB Transportanlagen-Montagebau Landsberg
Orientierungssatz
1. Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) vorliegt.
2. Das AAÜG hat den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1.8.1991 erfassten" Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert (Entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2).
3. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs 1 S 2 AAÜG erfassten Personengruppe zu rechtfertigen wäre.
4. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art 20 Abs 2 und 3 GG ergeben.
5. Der VEB Transportanlagen-Montagebau Landsberg war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch war er ein gleichgestellter Betrieb.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 1954 geborene Kläger erlangte ausweislich des Zeugnisses der Hochschule für Verkehrswesen "F. L." D. vom 26. Oktober 1979 den akademischen Grad Diplom-Ingenieur. Vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1981 war er als Projektierungs- und Entwicklungsingenieur beim VEB Waggonbau A. und anschließend bis mindestens zum 30. Juni 1990 als Haupttechnologe beim VEB Transportanlagen-Montagen L. (im Folgenden: VEB TAM L.) tätig. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nicht; er erhielt auch keine schriftliche Zusage über eine Zusatzversorgung.
Am 27. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 mit der Begründung ab, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Den dagegen am 9. März 2005 eingelegten Widerspruch wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und lehnte ihn mit Bescheid vom 30. März 2005 erneut ab. Dagegen legte der Kläger am 28. April 2005 Widerspruch ein und trug vor, bei seinen Mitarbeitern sei die Zusatzversorgung anerkannt worden. Die willkürliche Ablehnung in seinem Fall verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 mit der Begründung zurück, die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass der VEB TAM L. kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Er sei dort der Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) zugeordnet gewesen. Dem Betrieb habe nicht die industrielle Produktion von Sachgütern das Gepräge gegeben.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juli 2005 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und vorgetragen, im Zentrum des VEB TAM L. habe die Produktion von Industrie- und Sachgütern gestanden, und zwar sowohl die Fertigung als auch die Endmontage. Exemplarisch seien folgende Bereiche zu nennen: Fertigung von drucklosen und Druckbehältern, Flüssiggasbehältern in verschiedenen Konfigurationen, Batterietrögen für Großbatterien an Großgeräten, Komponenten für Kraftwerksanlagen, Filterkesseln, Wasseraufbereitungsanlagen und Umweltanlagentechnik sowie pneumatische Entstaubungstechnik. Diese Fertigung habe in einzelnen Fällen auch die Projektierung der Anlagen umfasst, in allen Fällen jedoch die Produktion und Instandsetzung. Neben der Fertigung habe zum Produktionsspektrum des VEB TAM L. die Montage von Stahlkonstruktionen (Hallen), von Förderanlagen (nebst Inbetriebnahme und Übergabe bzw. Probebetrieb) sowie von Rohrleitungssystemen gehört. Auch die Montage gehöre zur Produktion, denn ohne Montage sei kein Endprodukt gegeben. Der Kläger hat zur Unterstützung seines Vortrages den Funktionsplan für den Leiter der Hauptabteilung Technologie sowie seine Arbeitsverträge beigefügt.
Das SG hat Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB TAM L. sowie zum übergeordneten VEB Kombinat Anlagen- und Gerätebau H. sowie das Statut d...