Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungszeitraum. Anwendung des § 416a SGB 3. kein nahtloser Anschluss der Arbeitslosigkeit an die geförderte Beschäftigung

 

Orientierungssatz

1. § 416a SGB 3 ist nicht nur dann anzuwenden, wenn die Arbeitslosigkeit nahtlos auf die geförderte Beschäftigung folgt.

2. Zur Ermittlung des Bemessungszeitraumes nach § 416a SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.09.2004; Aktenzeichen B 7 AL 68/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes vom 1. Juni bis 5. November 2000.

Der ... 1950 geborene Kläger meldete sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten zum 1. Juni 2000 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Er war vom 11. Mai 1971 bis 30. Juni 1997 bei der Firma S AG in W als Entgeltrechner beschäftigt gewesen. Vom Juli bis September 1996 erzielte er ein monatliches Bruttoentgelt von 4.876,00 DM, von Oktober 1996 bis Juni 1997 betrug das monatliche Bruttoentgelt 5.057,00 DM. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Unmittelbar im Anschluss daran nahm der Kläger eine Tätigkeit in der Strukturförderungsgesellschaft W auf. Dort arbeitete er vom 1. Juli 1997 bis 31. Mai 2000. Gefördert wurde die Beschäftigung als Strukturanpassungsmaßnahme vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999. Das Bruttomonatsentgelt betrug von Mai bis Juli 1999 je 2.290,00 DM, vom August bis Dezember 1999 je 2.370,00 DM und von Januar bis April 2000 je 2.425,00 DM. Der Monat Mai war beim Ausscheiden des Klägers noch nicht abgerechnet.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2000 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von 590,00 DM in der Leistungsgruppe A/0 in wöchentlicher Höhe von 248,57 DM (Bescheid vom 23. Juni 2000). Der Kläger erhob Widerspruch und verlangte die Berücksichtigung seines Arbeitsentgeltes vor Beginn der Strukturanpassungsmaßnahme. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2000 mit, dass das Bemessungsentgelt nur aus dem Arbeitsentgelt vom 1. Juni 1999 bis 30. April 2000 errechnet werden dürfe, weil der Monat Mai 2000 bei seinem Ausscheiden noch nicht abgerechnet gewesen sei, sodass sich ein Bemessungsentgelt von 550,00 DM wöchentlich ergebe. Sie beabsichtige, die Leistung anzupassen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 erhöhte die Beklagte ab 1. Juni 2000 das Bemessungsentgelt auf wöchentlich 650,00 DM und den Zahlbetrag auf 264,67 DM. Der Kläger wandte sich gegen die beabsichtigte Herabsetzung. Mit Bescheid vom 15. August 2000 nahm die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 18. August 2000 teilweise in Höhe von 13,16 DM wöchentlich zurück, weil das Bemessungsentgelt nur 600,00 DM und der Leistungssatz 251,41 DM betragen dürfe. Mit Bescheid vom 17. August 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 18. August 2000 in Höhe von 251,51 DM bei einem Bemessungsentgelt von 600,00 DM. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück und betonte erneut, dass für die Ermittlung des Bemessungsentgelts nur die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 30. April 2000 zu berücksichtigen sei. Hinzu komme eine Erhöhung von zehn Prozent aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zum 6. November 2000. Seit dem 1. Januar 2001 erhält er Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit.

Gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes hat sich der Kläger mit der am 5. Oktober 2000 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage gewandt. Nach seiner Meinung habe die Beklagte der Ermittlung des Bemessungsentgeltes den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 zugrunde zu legen. Die Zeit der von der Beklagten geförderten Beschäftigung dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Maßnahme habe am 31. Juli 1999 geendet. Ihm sei aber die Weiterbeschäftigung angeboten worden, allerdings ohne Förderung der Beklagten. Er habe sich vor der Weiterbeschäftigung in der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes W beraten lassen. Dort sei ihm die Zusicherung gegeben worden, dass der Bestandsschutz unabhängig davon sei, ob eine Förderung erfolge oder nicht. Er könne sich leider nicht mehr an den Namen der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes erinnern. An der Tür habe der Name H gestanden. Auf die fehlende Schriftform komme es nicht an, weil es nicht um eine Zusicherung gehe. Die Sachbearbeiterin habe jedoch verbindlich eine Rechtsauffassung mitgeteilt, dass das gesamte Arbeitsverhältnis bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes nicht berücksichtigt werde. Die Beklagte habe ihn so zu stellen, als ob er die unzumutbare Beschäftigung nicht aufgenommen hätte.

Das Sozialgericht Dessau hat mit Urteil vom 24. Oktober 2001 die Bescheide der Beklagten vom 23. Juni, 26. Juli, 15. August und 17. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juni 2000 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.010,00 DM unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Im Übrigen ...

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