Entscheidungsstichwort (Thema)

ehemalige DDR. Körperschaden nach medizinischem Eingriff. Leistungsanspruch nach dem UntAbschlG

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen eines Körperschadens aus medizinischer Betreuung nach dem UntAbschlG besteht nicht, wenn der Anspruch nach der Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28.11.1987 abschließend geregelt war; dabei gilt, daß es sich auch im Falle der fehlenden Antragstellung - wie hier - um einen bis zum 31.12.1990 nach dem Recht der ehemaligen DDR abschließend geregelten Anspruch handelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen B 9 V 39/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661226

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