Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Anforderung an die Annahme einer Kausalität zwischen einem Arbeitsunfall und einem Gesundheitsschaden bei nachträglich festgestelltem Schaden
Orientierungssatz
Wurde im Rahmen der Untersuchung eines Durchgangsarztes nach einem Arbeitsunfall ein Schaden an einem Knie trotz entsprechender Untersuchung nicht festgestellt, so fehlt es an einer Wahrscheinlichkeit der Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und einem später festgestellten Kreuzbandriss.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls.
Die 1959 geborene Klägerin rutschte am 1. November 2004 gegen 10.45 Uhr während der Ausübung versicherter Tätigkeit als Reinigungskraft beim Wischen eines Klassenraums aus und verdrehte sich dabei ihr rechtes Knie. Sie suchte den Durchgangsarzt und Chirurgen Dipl.-Med. M. auf, der unter dem 1. November 2004 einen Muskelfaserriss der Oberschenkelbeugeseite bei klinisch unauffälligem Knie diagnostizierte. Er schloss die Behandlung am 12. November 2004 ab. Die Klägerin war infolge des Unfalls vom 1. November 2004 bis 14. November 2004 arbeitsunfähig.
Nach Angaben der Klägerin habe sie sich am 27. November 2004 beim Einsteigen in ihren Pkw erneut das rechte Knie verdreht und noch am selben Tag die Notaufnahme des Kreiskrankenhauses B./W. aufgesucht. Am 30. November 2004 nahm der Facharzt für Chirurgie und Chefarzt des Kreiskrankenhauses Dr. K. eine Arthroskopie des rechten Knies der Klägerin vor. Unter dem 2. Dezember 2004 berichtete er unter Beifügung des Arthroskopieberichtes, die Klägerin habe angegeben, nach dem Unfall vom 1. November 2004 anhaltend ein Instabilitätsgefühl im rechten Kniegelenk verspürt zu haben. Die Arthroskopie habe einen unterbluteten partiellen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie eine II.-gradige Knorpelläsion gezeigt. Den blutigen Gelenkerguss habe er ausgespült.
Unter dem 14. Februar 2005 berichtete die Klägerin der Beklagten, Dipl.-Med. M. habe sie trotz starker Schmerzen und einer dunkelblauen Verfärbung des Beines aus der Behandlung entlassen. Sie habe am 14. November 2004 ihre Arbeit wieder aufgenommen und sei bis zum 27. November 2004 mit Schmerzen im rechten Oberschenkel herumgelaufen.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 erkannte die Beklagte den Unfall vom 1. November 2004 als Arbeitsunfall mit einer folgenlos ausgeheilten Zerrung des rechten Kniegelenkes und einem folgenlos ausgeheilten Muskelfaserriss im rechten Oberschenkel an, lehnte es aber ab, die teilweise Zerreißung des vorderen Kreuzbandes und eine II. bis III.-gradige Gelenkknorpelläsion des inneren Oberschenkelgelenkknochens des rechten Beines als Unfallfolge anzuerkennen. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit habe bis einschließlich 12. November 2004 bestanden, ein Anspruch auf Rente demgegenüber nicht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2005 zurück. Der geschilderte Bewegungsablauf am 1. November 2004 sei nicht geeignet gewesen, die Teilzusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks zu verursachen. Die unmittelbar nach dem Unfallereignis erhobenen klinischen Befunde sprächen gegen einen unfallbedingten Kniebinnenschaden. Demgegenüber lasse der am 30. November 2004 gefundene Kniegelenkerguss auf eine frische Kniebinnenschädigung schließen.
Mit der am 13. Juli 2005 vor dem Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der Teilzerreißung des vorderen Kreuzbandes sowie der Knorpelschädigung und dem Arbeitsunfall sprächen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Das Kniegelenk sei am 1. November 2004 klinisch unauffällig gewesen. Die bis zum 27. November 2004 vorhanden gewesenen Schmerzen ließen sich leicht auf den Muskelfaserriss im rechten Oberschenkel zurückführen.
Gegen den am 3. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. November 2005 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und ausgeführt, es sei völlig unsubstantiiert, den Bewegungsablauf am 1. November 2004 für die Entstehung des Kniebinnenschadens für ungeeignet zu halten. Auch sprächen die am 1. November 2004 erhobenen klinischen Befunde des Knies nicht gegen einen Ursachenzusammenhang. Denn der Durchgangsarzt Dipl.-Med. M. habe eine klinische Untersuchung des Kniegelenks nicht durchgeführt. Dem Sachverständigen MR Dr. M. sei darin zu folgen, dass der Riss des vorderen Kreuzbandes nur auf den Arbeitsunfall ursächlich zurückzuführen ist.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 26. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2005 in der ...