Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb am 30. Juni 1990 voraus (Anschluss: BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R; VIZ 2003, 43).

2. Der Betrieb muss auf die industrielle Herstellung von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein, wobei die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben muss. Im Bereich des Bauwesens werden nur solche Betriebe erfasst, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt.

3. Dem VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau gab nicht die Massenproduktion von Bauwerken oder sonstigen Sachgütern das Gepräge, sondern ihm oblag die Errichtung kompletter Kraftwerke. Der Bau eines Kraftwerks dauert regelmäßig mehrere Jahre. Kein Kraftwerk gleicht dem anderen vollständig.

4. Der VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau war auch kein gleichgestellter Betrieb i. S. eines Versorgungsbetriebs, da dessen Zweck in der Bauausführung bestand. Damit fehlt insgesamt die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1950 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M vom Juli 1974 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war danach wie folgt beschäftigt:

- 1. September 1974 bis zum 31. Dezember 1980: Bauleiter und ab 1. Januar 1980 Ingenieur für E-Technik beim VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau. - 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1981: Leiter Investrealisierung E-Technik, Abteilungsleiter Anlagenerhaltung sowie Abteilungsleiter Hauptmechanik beim VEB Rohrleitungsbau F., Betriebsteil S. (delegiert vom VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau). - 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990: zunächst Gruppenleiter E-Technik, dann Bauleiter, Abteilungsleiter Lagerwirtschaft und zuletzt - ab 1. Januar 1986 - Hauptabteilungsleiter Zentrale Lagerwirtschaft und Transport beim VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau.

Vom 1. April 1984 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

Den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2003 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 mit der Begründung ab, er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Als Hauptabteilungsleiter Zentrale Lagerwirtschaft sei er nicht als Ingenieur beschäftigt gewesen. Dagegen legte der Kläger am 19. Januar 2004 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er als Hauptabteilungsleiter Zentrale Lagerwirtschaft und Transport für die technologischen Ausrüstungen auf der Baustelle des Kernkraftwerks Stendal verantwortlich gewesen sei. Das habe den Wareneingang, die Lagerung und Werterhaltung sowie den fachgerechten Transport zum Montageort auf der Baustelle beinhaltet. Ausweislich des Funktionsplanes sei für diese Tätigkeit ein Hoch- bzw. Fachschulabschluss einer technischen Fachrichtung mit langjähriger Berufserfahrung erforderlich gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 mit derselben Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.

Dagegen hat der Kläger am 26. Juli 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Stendal erhoben. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Hauptabteilungsleiter Zentrale Lagerwirtschaft und Transport sei er mit der Zwischenlagerung und Qualitätskontrolle bis hin zur Auslieferung betraut gewesen. Dabei habe er technische Fragen zum Lagervorgang beurteilen müssen. Er sei auch mit der Planung einer Lagerhalle betraut worden. Ferner sei er für den Einsatz der Krananlagen verantwortlich gewesen. Die Aufgaben des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau hätten sowohl in der Projektierung als auch in der Bauausführung bestanden, wobei letztere häufig an andere Betriebe übertragen worden seien. Es seien Gaskraftwerke, Wasserkraftwerke, Pumpenspeicherwerke sowie Atomkraftwerke gebaut worden.

Das SG hat Registerunterlagen zum VEB Bergmann-Borsig (Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau) beigezogen und die Klage schließlich mit Gerichtsbescheid vom 31. August ...

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