Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bei Rückabwicklung der privaten Versicherung und Rückerstattung der Beiträge an den Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, ergibt sich ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Beiträge wegen Rückabwicklung der Versicherung erstattet erhält.
2. Der Bereicherungsanspruch beläuft sich auf den Anteil der zurückerstatteten Beiträge, der dem Verhältnis des zuschussgestützten Teils der entrichteten Beiträge zum eigenfinanzierten Teil entspricht.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit es den Kläger zur Zahlung von mehr als 4564,39 € nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 21.683,92 €.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte - seine frühere Arbeitgeberin - eine Klage auf Feststellung des Fehlens von nachwirkenden Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend, die Beklagte widerklagend einen Anspruch auf Erstattung der Zuschüsse zu Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rechtsstreit ist vom Arbeitsgericht Leipzig unangefochten an das Sozialgericht - letztlich - Magdeburg verwiesen worden.
Der Kläger war bis Ende August 2012 Arbeitnehmer der Beklagten. Diese meldete ihn ab 2007 wegen Überschreitens der Entgeltgrenze als versicherungsfrei zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger schloss eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab, zu deren Beiträgen die Beklagte für die Zeit der tatsächlichen Durchführung bis zum Ende 2010 Zuschüsse im Sinne von § 257 Abs. 2 S. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) und § 61 Abs. 2 S. 1, 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in Höhe von insgesamt 6.707,75 € leistete. Mit 2010 ergangenem Bescheid an die Beklagte zur Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers gelangte die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung als Einzugsstelle zu der Beurteilung, der Kläger sei nicht versicherungsfrei gewesen; die Beklagte möge ihre Meldungen und Beitragsrechnungen korrigieren. Der Bescheid wurde im September 2011 bestandskräftig. Daraus ergab sich für die Beklagte über den Zeitraum 2007 bis 2010 eine Nachzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von 27.976,67 €, davon einem Arbeitnehmeranteil von 14.976,17 €.
Vor dem Arbeitsgericht Leipzig schlossen die Beteiligten am 28. Juni 2012 anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den gleichen Rollen als Kläger und Beklagte einen Vergleich, der u. a. folgenden bezifferten Punkt enthält:
„Mit dem vorstehenden Vergleich sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung desselben insgesamt erledigt (…).
Hiervon ausgenommen bleibt ausdrücklich ein etwaiger Anspruch der beklagten Partei auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen des Klägers gegenüber der Beklagten, die sich daraus ergeben, dass dieser seit dem Kalenderjahr 2007 unzutreffend privat versichert war und mithin etwaige Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückerstattung der Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Versicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger betreffen.“
Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 hatte die Beklagte vom Kläger den nachgezahlten Arbeitnehmeranteil und die Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, zusammen 21.683,92 €, gefordert, erklärte mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 an den Kläger jedoch, keine Ansprüche auf Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge aus der Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (mehr) zu erheben.
Mit der zum Arbeitsgericht Leipzig am 18. Oktober 2012 erhobenen Klage hat der Kläger (sinngemäß) die Feststellung beantragt, dass Ansprüche der Beklagten gegen ihn in Höhe von 21.683,92 € gemäß deren Forderung vom 13. Oktober 2011 nicht bestehen. Er trägt dazu vor, er sei um die Zuschusszahlungen zur privaten Krankenversicherung nicht bereichert, weil er diese an seine private Krankenkasse abgeführt und damit verbraucht habe. Die Abrechnungen der Beklagten bewiesen nicht die erfolgte Zahlung. Die gesamte Lage, die zu seiner privaten Krankenversicherung geführt habe, sei durch Fehleinschätzungen der Beklagten verursacht worden. Dadurch habe er zwischen 2007 und 2010 erhebliche Leistungen zu einem wesentlichen Teil selbst tragen müssen. Ihm sei der Betrag der Beiträge, die er an seine private Krankenversicherung UniVersa geleistet habe, nämlich 10.696,09 €, zurückerstattet worden. Zahlungen des Arbeitgebers seien darin nicht enthalten. Bezüglich des Zeitraumes von Zuschusszahlungen bis 2009 berufe er sich auf Verjährung. Die Beklagte ...