Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Fünfpersonenhaushalt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in Sachsen-Anhalt. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Vergleichsraumbildung. Repräsentativität der Datenerhebung. realitätsgerechte Abbildung des örtlichen Wohnungsmarktes. Gewichtung der erhobenen Daten nach Vermietertypen
Leitsatz (amtlich)
1. Die ab 1. April 2012 geltende KdUH-Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung des Korrekturberichts von Oktober 2019 und der Neuberechnung im Gewichtungsverfahren vom 3. Dezember 2021 beruht auf einem schlüssigen Konzept.
2. Die vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Die früheren Mittelzentren des Landkreises und jetzigen sog zentralen Orte, die Städte Bitterfeld-Wolfen, Köthen und Zerbst/Anhalt, sind die Versorgungskerne in ihrem Einzugsgebiet für die Daseinsvorsorge. Sie stellen mit ihren Einzugsgebieten jeweils homogene Wohn- und Lebensräume dar.
3. Um die Repräsentativität der erhobenen Daten für ein KdUH-Konzept sicherzustellen, ist der (lokale) Mietwohnungsmarkt wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Datenerhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein.
4. Ein KdUH-Konzept ist nicht repräsentativ, wenn institutionelle Vermieter nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern deutlich überproportional im Verhältnis zu den sog Kleinvermietern in der Mietwerterhebung vertreten sind, und bei einer gesonderten Auswertung der Mieten nach Vermietertyp erhebliche Preisunterschiede bei den Nettokaltmieten festzustellen sind. Es ist methodisch unplausibel, eine Stichprobe bei privaten Kleinvermietern mit einer (annähernden) Vollerhebung bei Großvermietern zu vermischen. Dieser Mangel kann durch eine gewichtete Neuberechnung - differenziert nach Nettokaltmieten und Betriebskosten - korrigiert werden, in der private Kleinvermieter einerseits und institutionelle Großvermieter andererseits nach ihrem Anteil auf dem Mietwohnungsmarkt berücksichtigt werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten sind bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013.
Der 1978 geborene Kläger und Berufungskläger zu 1 (im Weiteren: Kläger) und seine 1982 geborenen Lebensgefährtin, die Klägerin und Berufungsklägerin zu 2 (im Weiteren: Klägerin), bezogen gemeinsam mit ihren 1999, 2003 und 2008 geborenen Kindern als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) seit 2005 SGB II-Leistungen.
Wegen eines Schimmelbefalls der vorherigen Wohnung bezogen die Kläger mit Zusicherung des Beklagten am 1. September 2011 eine 110 m2 große Dachgeschosswohnung in der M-Str. in Bitterfeld-Wolfen. Die Gesamtmiete belief sich anfänglich auf 610 € monatlich. Zur Kaltmiete von 420 € kamen Vorauszahlungen für die Betriebskosten von 70 € sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten von 120 €. Bereits aus der ersten Betriebskostenabrechnung aus August 2012 für den Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012 ergab sich eine Nachzahlung. In der Folge erhöhte der Vermieter die Vorauszahlung für die Betriebskosten auf 180 €/Mt. Der Beklagte übernahm die Nachforderung teilweise wies die Kläger mit Schreiben vom 21. August 2012 auf die Unangemessenheit der Bruttokaltmiete (BKM) hin. Für einen Fünfpersonenhaushalt sei nach seiner Handlungsanweisung ein Maximalbetrag für Grundmiete einschließlich Betriebskosten (BKM) von 504 € angemessen. Derzeit liege ihre BKM um 96 € über diesem Betrag. Die tatsächlichen Kosten könnten nur befristet übernommen werden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilte der Beklagte den Klägern erneut mit, dass ihre BKM den für ihre Bedarfsgemeinschaft angemessenen Betrag von maximal von 479,20 € nach der nunmehr geltenden Angemessenheitsrichtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld um 130,30 € überschreite, und forderte sie zur Kostensenkung auf. Es sei beabsichtigt, die tatsächlichen KdUH (unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist) nur noch Ende März 2013 zu übernehmen. Bei einer Vorsprache beim Beklagten am 15. Januar 2013 erklärten die Kläger, es seien keine Wohnungen zu dem aktuellen Angemessenheitswerten auf dem Markt verfügbar. Der Beklagte erläuterte die geltenden Angemessenheitswerte und forderte die Kläger auf, weiter intensiv nach einer angemessenen Wohnung - auch bei anderen Vermietern - zu suchen und stellte für den Fall der Vorlage von Belegen eine erneute Prüfung in Aussicht. Ab April 2013 berücksichtigte der Beklagte bei den KdUH nur noch eine BKM von 479,70 €.
Nach einer Vereinbarung mit dem Vermieter zahlten die Kläger im ...