Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung und Verteilung eines Lottogewinns auf bewilligte Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Dem SGB 2 und der AlgII-V sind keine Kriterien für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu entnehmen. Einkommen i. S. des SGB 2 ist alles das, was der Hilfebedürftige wertmäßig im Bedarfszeitraum in Geld oder Geldeswert dazu erhält, und Vermögen das, was er zu dessen Beginn bereits hat. Ist dem Hilfebedürftigen während des Bewilligungszeitraumes ein Lottogewinn zugeflossen, so stellt dieser zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB 2 dar.
2. Weil die Grundsicherungsleistungen des SGB 2 nach § 41 Abs. 1 SGB 2 jeweils für sechs Monate bewilligt werden, ist der im Bewilligungszeitraum zugeflossene Lottogewinn auf sechs Monate aufzuteilen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen von der Arbeitsgemeinschaft SGB II Halle GmbH (im Folgenden: Arge) erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 2011 Rechtsnachfolger der Arge.
Der am ... 1965 geborene Kläger ist allein stehend. Er lebt in einer Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 56,98 qm zusammen mit seiner Mutter, die Altersrentnerin ist. Er bezog bis zum 16. Januar 2006 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit in einer Höhe von 522,30 EUR monatlich. Der Kläger war Halter eines Pkw, für den im Jahre 2006 eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 81,42 EUR in Quartal zu entrichten war.
Für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2006 bewilligte die Arge dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei betrug die Leistungshöhe in den Monaten Februar bis April 2006 gleichbleibend 523,16 EUR. Davon entfielen 331,00 EUR auf die Regelleistung für alleinstehende Personen in den neuen Bundesländern, 11,00 EUR auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld und 181,16 EUR auf die hälftigen monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Berechnung der Unterkunftskosten erfolgte auf der Grundlage der vom Kläger mitgeteilten Kosten, die die Arge als angemessen anerkannte. Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 bewilligte die Arge dem Kläger monatliche Leistungen in Höhe von monatlich 537,16 EUR, wobei sie den ab dem 1. Juli 2006 im gesamten Bundesgebiet einheitlichen monatlichen Regelsatz für allein stehende Personen von 345,00 EUR berücksichtigte. Auch gegen diese Leistungsbewilligung erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit einer Veränderungsmitteilung vom 25. März 2006 zeigte der Kläger der Arge an, dass er am 17. März 2006 auf seinem Konto einen Überweisungsbetrag in einer Gesamthöhe von 3.291,40 EUR von der L.-T GmbH Sachsen-Anhalt wegen eines Lottogewinns gutgeschrieben bekommen habe. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 hob die Arge zunächst die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 in einer Gesamthöhe von 3.111,40 EUR auf und forderte die Erstattung dieses Betrages. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Dezember 2006 Widerspruch mit der Begründung, es hätte nur die Leistungsbewilligung für einen Monat aufgehoben werden dürfen. Die Arge änderte mit Bescheid vom 23. April 2007 den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ab und hob die Leistungsbewilligung nur noch für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006 in einer Gesamthöhe von 1536,45 EUR auf und forderte die Erstattung dieses Betrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 wies die Arge den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück und führte aus: Der Lottogewinn des Klägers sei ab dem Monat, der auf den Zufluss folge, als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei solle die Anrechnung so erfolgen, dass ein restlicher Zahlbetrag verbleibe, damit der Krankenversicherungsschutz als Leistungsbezieher erhalten bleibe. Die Anrechnung sei so vorgenommen worden, das die Hilfebedürftigkeit in den Monaten April bis Juli 2006 jeweils in Höhe von monatlich 512,15 EUR entfallen sei. Deshalb sei eine wesentliche Änderung im Verhältnis zu den Voraussetzungen der Leistungsbewilligung eingetreten. Die Leistungsbewilligung sei von Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben gewesen. Daraus folge die Pflicht des Klägers zu Erstattung im festgesetzten Umfang.
Der Kläger hat am 26. April 2007 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Lottogewinn könne nur im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet werden und stelle in der Folgezeit Vermögen dar, dass verwertungsgeschützt sei, weil es unter die Freibetragsregelung falle.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2006 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Arge aufgehoben "soweit ...