Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer versicherten Tätigkeit zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Die Zuordnung einer versicherten Tätigkeit zu einem Unfallversicherungsträger bestimmt sich nach der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen, für das der Versicherte tätig ist oder zu dem er in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung steht. Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen richtet sich regelmäßig nach dem Sitz des Unternehmens. Versicherungsfälle sind eindeutig einem bestimmten Unfallversicherungsträger zuzuordnen. Eine Doppelzuständigkeit zweier Versicherungsträger für einen Versicherungsfall ist demgegenüber nicht gegeben. Ist ein Versicherungsfall mehreren versicherten Tätigkeiten zuzuordnen, ist darauf abzustellen, welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit letztlich oder überwiegend dient.

2. Eine Berufsgenossenschaft kann nach § 93 Abs. 5 SGB 7 durch Satzung bestimmen, dass Versicherte auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Diese Vorschrift sieht nicht vor, dass über den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgenossenschaft hinaus Ansprüche auf Leistungen in der Satzung zu normieren sind.

3. Der erstangegangene Unfallversicherungsträger, der sich für den angezeigten Versicherungsfall nicht zuständig hält und diesen an den anderen Unfallversicherungsträger abgegeben hat, hat die weiteren Festlegungen zu treffen und erforderliche Leistungen zu erbringen, wenn sich der andere Unfallversicherungsträger nicht für zuständig hält oder die Zuständigkeit innerhalb von 21 Tagen nicht abschließend geklärt werden kann.

 

Normenkette

SGB VII § 133 Abs. 1 S. 1, § 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 136 Abs. 1 S. 4, § 137 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 139 Abs. 2 S. 2, § 93 Abs. 5

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Verletztengeld aus einer Zusatzversicherung für die Arbeitsunfälle vom 5. September 2002 und ... 2003.

Der 1960 geborene Kläger ist Landwirt und betrieb zunächst ein landwirtschaftliches Unternehmen in E. in Nordrhein-Westfalen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von anfangs ca. 90 Hektar und später ca. 40 Hektar sowie eine Jagdfläche von 106 Hektar. Auf seinen Antrag hin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1991 den Jahresarbeitsverdienst zur Berechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 26. Februar 1991 auf DM 32.016 fest. Im Versicherungsfall hätte dem Kläger in den Jahren 2002 und 2003 ein zusätzliches Verletztengeld in Höhe von 33,45 EUR kalendertäglich zugestanden.

Im Juni 1994 kaufte der Kläger das Gut H. mit einer Fläche von etwa 386 Hektar und pachtete eine Hof- und Gebäudefläche von ca. 3 Hektar hinzu. Diese Flächen liegen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Am 12. Mai 1995 teilte er der Beigeladenen mit, bei dem Unternehmen in H. handle es sich um eine Neugründung eines landwirtschaftlichen Ackerbaubetriebs ohne jegliche Viehhaltung. Nach dem Ende Mai 1995 vorgelegten Betriebsfragebogen betreibe er in H. einen bäuerlichen Einzelbetrieb mit 384 Hektar. Fortan erhielt er von beiden Berufsgenossenschaften für die jeweiligen Flächen in ihrem Zuständigkeitsbereich Beitragsbescheide. Später kamen weitere landwirtschaftliche Nutzflächen in H. hinzu, so dass der Kläger am 1. Oktober 1999 bei der Beigeladenen mit einer Fläche von ca. 500 Hektar in H. erfasst war.

Unter dem 15. April 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Anschrift laute zum 1. Mai 1997 Dorfplatz 3 in H ... Am 19. Juni 1997 gab er der Beklagten bekannt, dass er unter der bisherigen Anschrift in E. zu erreichen sei.

Die Beklagte erhielt den an den Kläger gerichteten Bescheid der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft vom 4. November 1997, worin diese dem Kläger die Beendigung der Versicherungspflicht mitteilte, weil das landwirtschaftliche Unternehmen mit dem größeren Wirtschaftswert im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Alterskasse B. liege.

Unter dem 29. März 1999 teilte der Kläger der Beklagten erneut mit, seine Anschrift laute auf Dorfplatz 3 in H ... In einem weiteren Schreiben vom 25. November 2002 wies er darauf hin, das Unternehmen in E. habe sich auf eine Fläche von etwa 39 Hektar reduziert.

Am 5. September 2002 erlitt der Kläger auf dem Gut H. einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das linke Sprunggelenk verletzte und bis zum 31. Dezember 2002 arbeitsunfähig erkrankt war. Am 26. Januar 2003 erlitt er auf dem Gut H. durch den Biss seines Jagdhundes einen weiteren Arbeitsunfall, bei dem er sich die rechte Hand verletzte. Anschließend war er fast durchweg - mit Ausnahme des 2. Juli 2003 - bis zum 1. August 2003 arbeitsunfähig erkrankt. Am 3. März 2003 teilte er der Beigeladenen mit, er bewirtschafte in Nordrhein-Westfalen ca. 40 Hektar und in H. ca. 600 Hektar. Es sei von eine...

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