Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pflegeversicherung. Geltendmachung der Pauschgebühr als Verzugsschaden
Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung kann die Erstattung der Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren auch dann nicht von seinem Versicherten verlangen, wenn es den Prozess über die Zahlung von Beiträgen gewinnt. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus dem Sozialgerichtsgesetz. Er kann auch nicht auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung gestützt werden, wonach der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet ist, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen. Eine derartige Bestimmung ist mit der grundsätzlichen Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens für Versicherte unvereinbar und deshalb nicht anwendbar.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der Beklagte war am 1. Januar 1995 bei der Klägerin privat gegen Krankheit versichert. Nach Angaben der Klägerin übersandte sie ihm mit einem Begleitschreiben vom 19. November 1994 einen Versicherungsschein zur Pflegepflichtversicherung. Darin wies sie den Beklagten darauf hin, dass die Pflegepflichtversicherung grundsätzlich bei dem Versicherer abzuschließen sei, bei dem die Krankenversicherung bestehe. Er könne sich allerdings bis zum 30. Juni 1995 für einen anderen Anbieter der Pflegepflichtversicherung entscheiden. Sie führte weiter aus: "Wir gehen davon aus, dass Sie mit diesem Vertrag einverstanden sind, wenn Sie uns innerhalb von vier Wochen nicht gegenteilig informieren." Weiter heißt es: "Sollten Sie jedoch von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, bitten wir Sie, uns den anderweitigen Vertragsschluss umgehend nachzuweisen, da wir sonst verpflichtet sind, das Bundesversicherungsamt zu benachrichtigen." Der Beklagte habe seinerzeit nicht darauf reagiert, so die Klägerin. Deshalb habe sie ab Januar 1995 die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bis Dezember 1999 mit Ausnahme des Beitrags für Juli 1998 im Lastschriftverfahren abgebucht. Den Beitrag für Juli 1998 über 89,25 DM habe der Beklagte am 8. Juli 1998 gezahlt. Am 9. Februar 2000 habe er 88,02 DM gezahlt. Diesen Betrag habe sie als Beitrag für den Monat Januar 2000 verwendet. Die Lastschriften für Februar und März 2000 habe sie uneingelöst zurückerhalten. Deshalb seien weitere Abrufe unterblieben.
Mit Schreiben vom 3. März 1997 kündigte der Beklagte seine Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 1997. Unter dem 17. März 1967 (gemeint wohl 17. März 1997) unterschrieb er einen Antrag auf Fortsetzung des Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages über den 31. Juli 1997 hinaus. Kurze Zeit später, unter dem 1. April 1997, unterschrieb er eine Willenserklärung, wonach der Versicherungsvertrag entgegen der Kündigung vom 3. März 1997 inhaltlich unverändert fortgesetzt werden solle. Im Februar 2000 ließ er sich von der Klägerin die Kranken- und Pflegeversicherung in einem Vordruck der Landesversicherungsanstalt S bestätigen.
Im August 2000 leitete die Klägerin wegen rückständiger Beiträge für die Zeit von Februar 2000 bis August 2000 in Höhe von 616,14 DM zuzüglich 35,00 DM Gerichtsgebühr das Mahnverfahren beim Amtsgericht Hagen ein. Das Amtsgericht erließ am 7. August 2000 einen entsprechenden Mahnbescheid. Nachdem der Beklagte Widerspruch erhoben hatte, gab das Amtsgericht die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Sozialgericht Halle ab. Im Rahmen des Verfahrens beim Sozialgericht Halle hat die Klägerin die Klage um den Beitrag für den Monat September 2000 in Höhe von 88,02 DM erweitert. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Beklagte sei letztmalig mit Schreiben vom 5. Juni 2000 gemahnt worden.
Mit Urteil vom 26. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Beteiligten sei kein rechtswirksamer Versicherungsvertrag über die Pflegepflichtversicherung zustande gekommen. Es fehle die Erklärung des Beklagten, in die Pflegepflichtversicherung der Klägerin aufgenommen zu werden. Ein konkludenter Vertragsabschluss sei nur unter Kaufleuten möglich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte für die Zeit von Januar 1995 bis Januar 2000 die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung entrichtet habe. Diese Beiträge seien mangels Vertragsverhältnisses ohne Rechtsgrund gezahlt worden.
Gegen das ihr am 19. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 6. August 2001 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sie die Klageforderung um die Beiträge für die Zeit von Oktober 2000 bis Oktober 2001 in Höhe von 1.130,56 DM und um die von ihr zu zahlende Pauschgebühr für das sozialgerichtliche Verfahren erweitert. Sie vertritt die Ansicht, ein privatrechtlicher ...