Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuordnung der Versorgungsverwaltung in Sachsen-Anhalt. Geeignetheit zur Vertretung in Angelegenheiten nach § 71 Abs 5 SGG

 

Orientierungssatz

Zur ordnungsgemäßen Prozessvertretung gemäß § 71 Abs 5 SGG idF vom 17.8.2001 durch das Referat 609 "Grundsatzangelegenheiten" der Abteilung "Familie, Gesundheit, Jugend und Versorgung" des zum 1.1.2004 errichteten Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (vgl LSG Halle vom 19.2.2004 - L 7 (5) SB 8/02 = JMBl ST, 111-117).

 

Tatbestand

Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Feststellung der Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) abgelehnt. Der Kläger begehrt die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG).

Der 1949 geborene Kläger hat nach einem Unfall im Jahre 1994 beim Beklagten Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht beantragt. In Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2001 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2001 beim Kläger eine Behinderung mit dem Grad 80, aber keine Nachteilsausgleiche fest. Auf einen Antrag des Klägers vom 7. Mai 2001 hin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober des Jahres die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) und der Voraussetzungen des Merkzeichens aG ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Halle mit Urteil vom 18. März 2002 - S 1 SB 122/01 - ab. Nach Einlegung der Berufung stellte der Kläger beim Beklagten wegen einer Verschlechterung seiner Gesundheit im Juli 2002 einen Antrag, den der Beklagte als Antrag auf Neufeststellung der Merkzeichen G und aG auffasste und mit Bescheid vom 29. November 2002 ablehnte. Aufgrund eines vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses, das sich auf ein von der zuständigen Berufsgenossenschaft eingeholtes chirurgisches Gutachten vom 6. Februar 2003 stützte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2003 das Merkzeichen G fest.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entnahm dem Vorbringen des Klägers den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2001 und des Neufeststellungsbescheides vom 29. November 2002 aufzuheben und bei ihm das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ab dem 7. Mai 2001 festzustellen. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. August 2003 wies es die Berufung mit Urteil vom selben Tage - L 7 (5) SB 12/02 - zurück und führte aus, die Berufung sei unbegründet, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht vorlägen. Das dem Kläger am 11. Oktober 2003 zugestellte Urteil ist rechtskräftig geworden.

Das vorliegende Verfahren hat von einem Schreiben des Klägers vom 8. Juni 2003 an das Landessozialgericht in dem Verfahren - L 7 (5) SB 12/02 - seinen Ausgang genommen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf die Möglichkeit, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beantragen, erklärte der Kläger, er könne und wolle keinen Vorschuss für ein solches Gutachten aufbringen, und stellte den "Antrag", eine Änderung seines Gesundheitszustandes festzustellen, ohne dass er sich verpflichten müsse, ein erforderliches Gutachten selbst zu finanzieren. Der Berichterstatter wies den Kläger hierzu darauf hin, dass Veränderungen des Gesundheitszustandes vom Gericht ohne einen besonderen Antrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen seien, er aber auch bei der Verwaltung einen Antrag auf eine Neufeststellung stellen könne. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 2. Juli des Jahres, sein Antrag sei nicht an den Beklagten gerichtet gewesen, sondern das Gericht solle über den Neufeststellungsantrag entscheiden. Unter Berufung auf den Hinweis des Berichterstatters beantragte er sodann mit Schreiben vom 8. des Monats bei dem Amt für Versorgung und Soziales H (AfVuS) eine Neufeststellung des Merkzeichens aG. Mit Schreiben an den Kläger vom 15. des Monats vertrat das AfVuS die Auffassung, die Feststellung des Merkzeichens aG bedürfe keiner neuen Antragstellung, da dieses Begehren bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahren sei.

Unter Hinweis auf die Zuerkennung des Merkzeichens G äußerte der Kläger in Schreiben an das AfVuS vom 4. und 10. Juli 2003 unter anderem die Auffassung, aus dem diesem Teilanerkenntnis zugrunde liegenden Gutachten vom 6. Februar 2003 ergebe sich, dass ihm auch das Merkzeichen B zustehe. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2003 teilte der Beklagte dem Landessozialgericht mit, er entnehme dem Schreiben des Klägers an das Gericht vom 8. Juni des Jahres einen Neufeststellungsantrag wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf Feststellung des Merkzeichens B. Nach Einholung eines Befundscheins des den Kläger wegen seiner orthopädischen Leiden behandelnden Fa...

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