nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG – B 3 P 13/04 B –

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionskosten. Antragstellung. vorzeitiger Maßnahmebeginn. Pflegeeinrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch einer Pflegeeinrichtung auf Bewilligung von Fördermitteln für Investitionskosten nach dem PflegeV-AG Sachsen-Anhalt setzt voraus, dass die Maßnahme vor der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Antragsteller zuvor eine Ausnahmegenehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn eingeholt hat.

Stand dem Antragsteller bei rechtzeitiger Antragstellung eine Förderung offen, Kommt schon aus diesem Grund eine Verletzung seiner Grundrechte nicht in Betracht.

 

Normenkette

SGB IX § 9; PflegeVG Art. 52; PflegeV-AG Sachsen-Anhalt §§ 7-8; LHO Sachsen-Anhalt §§ 23, 44

 

Verfahrensgang

SG Magdeburg (Urteil vom 20.12.2001; Aktenzeichen S 26 P 55/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen B 3 P 13/04 B)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2001 wird abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Förderleistungen für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen in der Pflegeeinrichtung der Klägerin.

Die Klägerin gehört als hundertprozentiges Tochterunternehmen dem Konzernverbund M.-Kliniken AG, Berlin, (vormals M.-Kliniken GmbH) an.

Mit Vertrag vom 4. September 1992 erwarb die Klägerin vom ehemaligen Landkreis Wolmirstedt zum Preis von 3,9 Millionen DM das Pflegeheim „C. Z.”. Die Klägerin verpflichtete sich, das vorhandene Grundstück mit dem Pflegeheim umfassend zu rekonstruieren, damit es den Bedürfnissen der hilfesuchenden Bürger genüge.

Der Beklagte unterstützte zu dieser Zeit den Bau von Altenheimen durch Zuschüsse von maximal 40 % der Investitionskosten (sog. altes Programm). Eine solche Förderung erfolgte hier nicht. Der Geschäftsführer der damaligen S. W. L. GmbH führte in einem Schreiben vom 27. April 1992 an den Beklagten für die Senioren-Wohnparks der M. Gruppe in Sachsen-Anhalt aus, es sei vorgesehen, die Herstellungskosten über die laufenden Pflegesätze zu finanzieren, sodass ein Baukostenzuschuss des Landes nicht mehr notwendig sei. Die Muttergesellschaft der Klägerin schloss mit dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe eine Rahmenvereinbarung über die Pflegesatzgestaltung aller ihrer Seniorenwohnparks im Land Sachsen-Anhalt ab. Diese Vereinbarung war ab dem 1. Januar 1992 wirksam und konnte von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Jährlich legten die Beteiligten in einer Entgeltvereinbarung die konkrete Höhe des Pflegesatzes pro Tag fest. Sofern Investitionskosten bei den einzelnen Einrichtungen anfielen, wurden diese mit eingerechnet. Die Finanzierung der Pflegesätze erfolgte ganz überwiegend über die Sozialhilfe, da bei der Klägerin ca. 86 % der Heimbewohner Sozialhilfebezieher waren.

Bei der Klägerin flössen anfangs keine Investitionskosten, sondern nur Kosten für notwendige Reparaturen in den Pflegesatz ein. Die Umbau- und Sanierungsarbeiten begann sie am 1. Juni 1995 und schloss diese bis zum 1. August 1996 ab. Sie wendete – ihren Angaben nach – dafür 28.569.690,68 DM auf. Nach der Sanierung verfugte das Altenwohn- und Pflegeheim über 184 Pflegebetten.

Zwischenzeitlich hatte der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-VersicherungsgesetzPflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Nr. 30 S. 1014) beschlossen. Danach stellte der Bund den neuen Ländern für die Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung Finanzmittel für Investitionen ab 1. Juni 1994 bis zu 80 % der beantragten Investitionskosten zur Verfügung, sofern das Land 20 % der Kosten übernahm. Hierüber waren vom Land fortzuschreibende Investitionsprogramme, erstmalig bis zum 1. Oktober 1994, aufzustellen.

Der Beklagte stellte seine Förderung auf das Sonderforderungsprogramm Ost um und entsprach – nach seinem Vortrag – sämtlichen Förderanträgen, die nach dem 1. Juni 1994 gestellt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, mit 100 % der forderfähigen Gesamtkosten. Auch zuvor bereits gestellte, aber noch nicht beschiedene Förderanträge wurden mit 100 % der Investitionsaufwendungen gefördert.

Mit Wirkung zum 1. Juli 1996 wurde als zweite Stufe des PflegeVG eine Finanzierung der stationären Pflegeleistungen über die neu geschaffene Pflegeversicherung eingeführt. Danach übernahmen nunmehr die Pflegekassen die Kosten für die allgemeine Pflegeleistung und die soziale Betreuung. Diese Änderung führte – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – dazu, dass ein Großteil der Heimbewohner nicht mehr auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen war. So erhöhte sich der Anteil der Selbstzahler bei der Klägerin auf ca. 44 %. Die Heimbewohner mussten weiterhin die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die I...

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