Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Übernahme der Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung. Anforderungen an die Bildung einer Pauschale für die Ermöglichung einer Wohnungserstausstattung. Gewährung von Mitteln für die Renovierung einer Wohnung
Orientierungssatz
1. Zur Erstausstattung einer Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB 2 zählen nur wohnraumbezogene Gegenstände, Gebrauchsgüter und Hausrat, die zu einer geordneten Haushaltsführung notwendig sind. Im Rahmen der Erstausstattung nach Bezug einer Wohnung muss nicht notwendig eine Wohnungsvollausstattung sichergestellt werden.
2. Die Kosten der Herrichtung des Wohnraums stellen keine Erstausstattung dar. Dabei handelt es sich vielmehr um eine einmalige Beihilfe im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2.
3. Soweit der Sozialleistungsträger im Rahmen seines Auswahlermessens bezüglich einer Leistung zur Erstausstattung einer Wohnung die Gewährung einer Pauschalzahlung wählt, müssen bei der Bemessung der Pauschale nachvollziehbare Erfahrungswerte über die Kosten von Einrichtungsgegenständen berücksichtigt werden. Dabei muss eine pauschalierte Leistung jedoch nicht so hoch bemessen sein, dass damit eine komplette Ausstattung mit Neuware möglich ist. Vielmehr können auch Preise für gebrauchte Möbel berücksichtigt werden.
4. Für einen Ein-Personen-Haushalt ist die Gewährung einer Pauschale zur Finanzierung der Erstausstattung einer Wohnung in Höhe von 1.100 Euro angemessen und ausreichend.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) darüber, in welcher Höhe der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Geldleistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung und die Erstattung der Kosten für die Einzugsrenovierung hat.
Der am 1968 geborene Kläger bezog seit seiner Haftentlassung am 15. August 2006 von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits aus der Haft heraus stellte er bei dem Antragsgegner verschiedene Leistungsanträge auf Übernahme der Mietkosten und auf Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 16. August 2006 in Höhe von 154,71 EUR anteilig für August und in Höhe von monatlich 517,50 EUR für die Monate September 2006 bis Februar 2007. Die Bewilligung berücksichtigte einen Unterkunftskostenanteil von 158,24 EUR, den der Kläger an seine Mutter, die ihn zunächst wieder in ihre Wohnung aufgenommen hatte, zu leisten hatte. Der Kläger wohnte auch vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter im A. in M., verfügte dort aber nach seinen Angaben über keine eigenen Möbel.
Am 23. August 2006 legte der Kläger ein Angebot für eine 49,91 m² große Wohnung im K. W. in M. zu einer Gesamtmiete von 323,24 EUR vor. Nach dem Anzeigentext handelt es sich um eine "vollsanierte Wohnung", Fußboden PVC/Linoleum, gefliestes Bad, Elektro nach DIN (verfügbar seit 1. April 2001). Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Beklagte seine Zustimmung zu dem Umzug im Hinblick auf einen zu übernehmenden Betrag der Kosten der Unterkunft in Höhe von 289,00 EUR monatlich vorbehaltlich der Zusage des Klägers, die übersteigenden Kosten der Wohnung selbst zu tragen, was der Kläger durch seine Unterschrift bestätigte.
Nach Zahlung des vom Beklagten mit Bescheid vom 4. September 2006 darlehensweise gewährten Betrages zum Erwerb eines Genossenschaftsanteils von 775,00 EUR an die Wohnungsgenossenschaft L. als Vermieterin schloss der Kläger am 27. September 2006 den Mietvertrag für die Wohnung im K. W. ab. Die Grundnutzungsgebühr betrug 227,44 EUR monatlich und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 99,82 EUR monatlich. Da der Wohnraum unrenoviert übergeben wurde, vereinbarten Kläger und Vermieterin eine Mietfreistellung für den Monat Oktober 2006.
Mit einem Schreiben, das am 30. August 2006 bei dem Beklagten einging, beantragte der Kläger einmalige Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung und führte zur Begründung aus: Er müsse die Wohnung renovieren, denn es befänden sich keine Tapeten an den Wänden. Er benötige Tapeten sowie Wandfarbe und Zubehör (Tapetenbürste, Streichbürste, Spachtel, Platte, Pinsel, Abtropfgitter und Kleister) und außerdem Lackfarbe für die Türen und Türrahmen. An Möbeln benötige er eine Miniküche mit Kühlschrank, eine Spüle, eine Kochvorrichtung und Schubfächer, zwei Küchenstühle, einen Esstisch und zwei Oberschränke sowie einen Hochschrank und einen Mikrowellenherd. Für das Wohnzimmer seien eine Couch, zwei Sessel, ein Couchtisch und ein Wohnzimmerschrank mit Regal sowie Bodenbelag einfacher Art anzuschaffen. Für das Schlafzimmer benötige er ein Bett mit Matratze, Kopfkissen, Federkissen und eine Tagesdecke sowi...