Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente
Orientierungssatz
1. Liegt bei beantragter Erwerbsminderungsrente bei dem Versicherten weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, welche trotz eines Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde, so ist der Rentenversicherungsträger nicht zur Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes verpflichtet.
2. Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn einem Versicherten die sog. Wegefähigkeit fehlt. Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ist der Versicherte noch in der Lage, täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m in 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen zurückzulegen, so besteht Wegefähigkeit.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1957 geborene Kläger absolvierte nach dem Achte-Klasse-Schulabschluss vom 1. September 1972 bis zum 31. Mai 1974 eine Ausbildung im Teilgebiet des Schlosserberufes zum Teilschlosser. Anschließend war er als Zieher, später von 5. September 1994 bis 11. März 1997 als Schlosser tätig. Nach eigener Angabe arbeitete der Kläger nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit sodann vom 1. Mai 2000 bis zum 15. März 2002 als Wachmann bei der M. Wachschutz GmbH in H. Anschließend verrichtete er vom 8. September 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Abrissarbeiten aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Abrissunternehmen S. Zuletzt arbeitete der Kläger vom 1. Juli 2007 bis zum 1. März 2008 im Rahmen des Projektes Bürgerarbeit als Pferdepfleger. Vom 19. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 sind letztmalig Monate mit Pflichtbeitragszeiten - hier wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II - gespeichert. Seitdem sind keine weiteren Zeiten festgestellt (Versicherungsverlauf vom 28. April 2014).
Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 9. Februar 2009 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung ab 5. August 2008 in Höhe von 40 gewährt. Die Entscheidung wurde auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen gestützt: Hirnschädigung nach Hirnblutung mit kognitiven Funktionsstörungen und diskreter Hemiparese rechts, Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes mit Belastungsbeschwerden und Belastungsminderung der rechten Hand, Diabetes mellitus sowie eine Sehbehinderung des linken Auges.
Am 24. Juni 2008 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Wegen einer Blutung im Kopf, die mit zwei Operationen behandelt worden sei, der fast vollständigen Erblindung des linken Auges nach einer Augenverletzung im Jahr 1988, der aufgrund eines Arbeitsunfalls amputierten Fingerkuppe des linken Mittelfingers und des Diabetes mellitus sei er erwerbsgemindert. Der Beklagten lag der Entlassungsbericht vom 5. November 2007 über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Klinik M. L. & Pflege gGmbH (Klinikum M. L.) vom 2. bis zum 5. November 2007 vor. Aus diesem ergibt sich, dass dem Kläger aufgrund eines Unfalls das Endglied des linken Mittelfingers fast vollständig amputiert werden musste. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beklagten lag weiterhin der Entlassungsbericht des Klinikums M. L. vom 5. Februar 2008 über die stationäre Behandlung vom 20. Januar bis 5. Februar 2008 vor. Der Kläger sei aufgrund eines Treppensturzes im alkoholisierten Zustand mit initialer Bewusstlosigkeit stationär aufgenommen worden. Es sei eine frontoparietale traumatische subarachnoidale Blutung links mehr als rechts, eine Rippenserienfraktur links (6 - 10) und eine Thoraxkontusion diagnostiziert worden. Der Kläger habe in der Fachbehandlung keine neurologischen Defizite gezeigt. Die Beschwerden seien konsequent regredient gewesen. Der Beklagten lag außerdem der ärztliche Entlassungsbericht der M. Kliniken GmbH & Co. M. (M. Klinik) vom 26. März 2008 über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 20. Februar bis zum 12. März 2008 vor. Der Kläger sei arbeitsunfähig in die hausärztliche Weiterversorgung entlassen worden. Es wurde eingeschätzt, dass in Abhängigkeit der weiteren Rückbildung der Symptomatik und der Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten eine stufenweise Wiedereingliederung mit einem Beginn von vier Stunden täglich und einer regelmäßigen Steigerung möglich sei. Das Leistungsvermögen wurde mit sechs Stunden und mehr täglich eingeschätzt, wobei dem Kläger nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden könnten. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der M. Klinik vom 8. Juli 2008 aufgrund der stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 2...