rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nichteinbezogener. Anwendbarkeit des AAÜG. VEB Robotron-Vertrieb Berlin. VEB Kombinat Robotron
Leitsatz (amtlich)
1. Der VEB Robotron – Vertrieb Berlin – war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
2. Zur Beurteilung des Hauptzwecks ist nicht auf die Ebene des Kombinates abzustellen, sondern auf die Ebene des rechtsfähigen Betriebes.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 8; RAnglG § 22; AVtIVDBest 2 § 1
Verfahrensgang
SG Magdeburg (Entscheidung vom 05.09.2001; Aktenzeichen S 10 RA 28/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen hat.
Der im Februar 1939 geborene Kläger erhielt laut Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik K.-M.-Stadt vom 23. Juli 1966 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu fuhren. Ab dem 15. August 1966 arbeitete er als Wartungsingenieur beim VEB Bürotechnik M., der während des Jahres 1969 im VEB Kombinat Robotron aufging. Der Kläger arbeitete bis zum 31. Dezember 1973 als Wartungsingenieur beim VEB Kombinat Robotron – Zentralvertrieb, Betriebsteil Magdeburg. Als dessen Rechtsnachfolger wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1974 der VEB Robotron-Vertrieb Berlin als ein Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Robotron gegründet. Im Werk Magdeburg dieses Betriebes war der Kläger bis Ende 1984 als Wartungsingenieur, danach bis 30. Juni 1990 als Technologe tätig. 1990 wurde die CVU Computer-Vertriebs-Union Berlin GmbH i. Gr. Rechtsnachfolger des VEB Robotron-Vertrieb Berlin, der am 8. Juli 1991 aus dem Register gelöscht wurde. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt der Kläger während des Bestehens der DDR nicht.
Am 29. Mai 2000 beantragte er die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften „aufgrund der BSG-Urteile zur ZV”. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. August 2000 ab: Die im VEB Bürotechnik, später VEB Robotron-Vertrieb ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch: Bei dem VEB Robotron-Vertrieb habe es sich um einen volkseigenen Betrieb gehandelt. Mit Bescheid vom 27. September 2000 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem sie die Zeit vom 15. August 1966 bis zum 30. Juni 1969 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech feststellte. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2001 zurück: Die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Wartungsingenieur bzw. Technologe im VEB Kombinat Robotron – Zentralvertrieb bzw. im VEB Robotron-Vertrieb Berlin könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Es handele sich dabei um einen Handelsbetrieb, der nicht in der Versorgungsordnung aufgeführt sei.
Mit der am 25. Januar 2001 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt: Es könne nicht bestritten werden, dass der VEB Kombinat Robotron – Zentralvertrieb und der VEB Robotron-Vertrieb Berlin volkseigene Betriebe gewesen seien. Die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb sei nur für die in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) bezeichneten Personen anspruchsbegründende Voraussetzung.
Im Übrigen sei die Firmenbezeichnung kein Beweis für die Arbeit, die in einer Firma erledigt worden sei. So sei der Robotron-Anlagenbau Leipzig nicht – wie der Name vermuten lasse – ein Produktionsbetrieb gewesen, sondern dieser Betrieb sei innerhalb des Kombinats Robotron für die Auslieferung/Verteilung bestellter/zugelieferter Produkte zuständig gewesen.
Den VEB Bürotechnik habe die Beklagte als volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech anerkannt. Durch die geänderte Firmenbezeichnung habe sich an seinen Aufgaben dem Grunde nach nichts geändert. Er habe weiterhin als Wartungsingenieur bzw. Technologe gearbeitet. Dieses spreche gegen eine Umstellung des Aufgabenbereichs der Firma. Gleiches gelte hinsichtlich des beschäftigten Personals. Von rund 500 Beschäftigten sei etwa die Hälfte für die Software-Entwicklung zuständig gewesen, die andere Hälfte Techniker. Nur etwa 10 Prozent der Mitarbeiter seien für Auslieferung/Verkauf und Verwaltung tätig gewesen. Das spreche gegen die Qualifizierung als Handelsbetrieb.
Seine Entlohnung sei nach den Maßstäben der Technischen Kontroll-Organisation (TKO) erfolgt. Diese seien in Handels- und Vertriebsbetrieben nicht angewandt worden. Der VEB Robotro...