Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz für ein auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch erlittenen Unfall
Orientierungssatz
1. Die Entschädigung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt u. a. voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der erlittenen Verletzung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Hierzu ist der Nachweis eines sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der ausgeübten versicherten Tätigkeit erforderlich.
2. Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitsuche und Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenhängen, sind nicht versichert. Nur wenn neben einem geschlossenen Arbeitsvertrag feststeht, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an den Weg aufgenommen werden soll, kann ausnahmsweise ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein.
3. Ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB 7 setzt u. a. voraus, dass der Verunfallte einer Meldepflicht der Arbeitsagentur unterliegt und er im Unfallzeitpunkt einer besonderen, an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Arbeitsagentur nachgekommen ist. Für eine Aufforderung in diesem Sinn ist erforderlich eine Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein konkretes Verhalten von ihm erwartet. Wurde eine unfallbringende Fahrt angetreten, um in Eigeninitiative mehrere mögliche Arbeitsstellen aufzusuchen, so reicht ein solches von der Arbeitsverwaltung erwünschtes Tätigwerden aus eigenem Antrieb für einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB 7 nicht aus.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist in einem Zugunstenverfahren die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Der 1952 geborene Kläger zeigte der Beklagten unter dem 15. März 2006 einen am 3. Dezember 2003 in T. geschehenen Unfall an, den er im Rahmen eines bis zum 4. Dezember 2003 geplanten, in Eigeninitiative durchgeführten Aufsuchens avisierter Arbeitsstellen erlitten und bei dem er sich u.a. eine Sprunggelenkstrümmerfraktur links, eine Unterschenkelfraktur links sowie eine Fraktur des rechten Fußes zugezogen habe.
Mit am 3. Mai 2006 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Erbringung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 3. Dezember 2003 ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Bei der Arbeitssuche handele es sich um eine so genannte Vorbereitungshandlung, die nicht unter Versicherungsschutz stehe.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. Juni 2006 Widerspruch und machte geltend, dass er sich bis zum 26. Mai 2006 in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden habe. Außerdem verwies er darauf, dass Maßnahmen der privaten Arbeitssuche zwar grundsätzlich nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehörten. Eine Ausnahme gelte jedoch dann, wenn - wie hier - eine Anstellung zur sofortigen Arbeitsaufnahme zu erwarten und unmittelbar die Aufnahme der Arbeit beabsichtigt gewesen sei. Aus den hierzu vom Kläger beigefügten Unterlagen geht hervor, dass er sich am 1. Dezember 2003 über das Institut für B. B. GmbH K. (), welches entsprechend der Einwilligungserklärung vom 3. November 2003 von der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt K. (nachfolgend einheitlich BA) zwecks Bewerbungsberatung eingeschaltet worden war, für den 3. Dezember 2003 zwischen 14.00 und 16.00 Uhr telefonisch mit dem Kfz-Sachverständigenbüro G. in M. zu einem Vorstellungsgespräch verabredet hatte. Zum Unfallhergang ist seiner Schilderung vom 5. Juni 2006 zu entnehmen, dass er sich am 3. Dezember 2003 gegen 10.15 Uhr im Rahmen einer Fahrgemeinschaft (mit seinem Bruder) als Beifahrer eines Pkw‚s in Trier im Ausfahrbereich eines Parkdecks befunden habe. Um den Parkchip in den Schrankenautomaten zu werfen, sei er aus dem Auto gestiegen. Beim Herausfahren sei das Pkw-Gespann gegen sein linkes Bein gestoßen, so dass er das Gleichgewicht verloren habe und vom Anhänger überrollt worden sei.
Mit am 5. September 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.
Am 30. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Entscheidung der Beklagten. Nach dem Telefonat mit Herrn G. sei er von einer sofortigen Anstellung bzw. Arbeitsaufnahme ausgegangen. Unter dem 27. November 2006 legte er dessen Schreiben vom 20. November 2006 vor, in dem das für den 3. Dezember 2003 geplante Vorstellungsgespräch bestätigt wurde.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 lehnte die Beklagte eine Überprüfung ihrer Entscheidung ab, da sich aus der Bestätigung vom 20. November 2006 zwar der geplante Vorstellungstermin, nicht jedoch eine sofortige Arbeitsaufnahme ergebe.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. Dezember 2006 Widerspruch und machte u.a. die Absprache seiner Teilnahme am Vorstellungsgespräch mit dem ... geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 wies die Beklagte den...