Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenumwertung. Zusatzversorgung neben Zusatzrente nach gezahlten Beiträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Wurde neben einer Zusatzversorgung eine nach gezahlten Beiträgen berechnete Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, ergibt sich der Mindestbetrag der umgewerteten Rente aus § 307a SGB 6. Umgewertete und neuberechnete Rente gemäß § 307b SGB 6 sind zu zahlen, wenn sie günstiger sind. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um ein Zusatzversorgungssystem gemäß § 6 Abs 1 AAÜG handelt.
2. Frühere Steigerungsbeträge aus freiwilligen Beitragszahlungen zur Pflichtversicherung sind als Rente nicht anpassungsfähig fortzuzahlen.
Nachgehend
BVerfG (Urteil vom 28.04.1999; Aktenzeichen 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1668419 |
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