Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Witwenrente bei Versterben des Ehegatten vor dem 01.01.1986

 

Orientierungssatz

1. Nach § 303 SGB 6 besteht Anspruch auf eine Witwenrente im Fall des Versterbens des Ehegatten vor dem 01.01.1986 nur dann, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.

2. Maßgeblich ist das letzte Lebensjahr der Versicherten. Macht deren Unterhaltsbeitrag unter Einschluss von Hausarbeit weniger als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen aus, so ist die Gewährung von Witwerrente nach § 303 SGB 6 ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 27.02.1980, 1 RJ 44/70).

3. Es kann nicht allein auf die tatsächliche oder vertragliche Verteilung der Hausarbeit abgestellt werden, sondern es muss auch die familienrechtliche oder vertragliche Verpflichtung zur Hausarbeit Beachtung finden. Im Regelfall ist von einer beiderseitigen gleichwertigen Haushaltsführung durch beide Ehegatten auszugehen (BSG, Urteil vom 01.12.1983, 4 RJ 33/82).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Witwerrente nach der vorletzten Ehegattin.

Der Kläger heiratete 1967 die Versicherte H. und nahm deren Kind in den gemeinsamen Haushalt auf. Die Versicherte verstarb am 22. Juli 1972. Nach einer Auskunft der Deutschen Bahn AG vom 7. Februar 2000 verdiente die Versicherte als Sachbearbeiterin im Jahre 1971 insgesamt 6.645,59 M. Hierbei fielen zehn Arbeitsausfalltage an. In der Zeit vom 1. Januar bis 21. Juli 1972 belief sich ihr Verdienst auf 3.323,85 M in der gleichen Tätigkeit. Hierbei fielen 28 Arbeitsausfalltage an.

Das in die Ehe mit eingebrachte Kind der Versicherten wurde nach deren Tode von dem Vater der Versicherten weiterbetreut. Nach Angaben des Klägers erhielt dieser auch die Waisenrente des Kindes. Im März 1973 heiratete der Kläger erneut. Diese Ehe wurde 1983 geschieden.

Im Februar 2000 beantragte der Kläger eine Hinterbliebenenrente nach der Versicherten. Hierbei gab der Kläger an, seine Frau sei in die Lohngruppe 8 eingestuft gewesen und habe mehr verdient als er.

Mit Bescheid vom 19. April 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Gemäß § 303 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bestehe ein Anspruch auf eine Witwerrente nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht erfüllt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung unter anderem auf seine schlechte finanzielle Lage. Zu den Einkünften seiner Frau hätten auch das staatliche Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des Erzeugers des Kindes gehört. Ferner seien die Freifahrtscheine bei der Bahn (50 km-Ticket) mit ca. 50 M monatlich zu veranschlagen. Weiterhin gab der Kläger an, damals ein Einkommen von 520,- bis 550,00 M netto gehabt zu haben. Im übrigen habe er selbst keinen Antrag auf Witwerrente nach § 303 SGB VI gestellt und dementsprechend auch keine erhalten. Er verlange eine Witwenrente nach § 46 SGB VI.

Zusätzlich legte der Kläger eine „eidesstattliche Erklärung“ von Herrn S. - dem Vater der Versicherten - vor. Darin gab dieser an, dass er und seine Frau ihrer Tochter für reichlich ein Jahr als Dank für die erledigten Hausarbeiten einen Preisnachlass auf die Miete der Wohnung sowie auf die Energiekosten gewährt hätten. Ebenfalls könne er bestätigen, dass seine Tochter monatlich 35,00 M Unterhaltszahlung sowie einen staatlichen Kindergeldzuschuss in Höhe von monatlich 20,00 M erhalten hätte.

In einer Auskunft vom 16. August 2000 gab die D. GmbH an, dass der Kläger 1969 ein Einkommen in Höhe von 7.842,20 M und 1970 in Höhe von 8.724,24 M erzielt habe. Für 1971 und 1972 seien keine Lohnkonten mehr vorhanden.

Mit einem am 2. November 2000 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 hat die Beklagte soweit hier relevant den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens des Klägers in Höhe von 8.700,00 M mit den Einnahmen der Ehefrau selbst unter Berücksichtigung eines Geldwertnutzens für Freifahrten sowie Krankengeld und einer Unterstützung durch die Eltern liege das Einkommen der Versicherten immer noch unter dem des Klägers.

Mit einem am 9. Februar 2001 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die anhängige Klage gegen den Widerspruchsbescheid umgestellt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Witwenrente beantragt. Erneut hat er darauf hingewiesen, dass er eine Witwerrente nach § 303 SGB VI nicht beantragt habe.

Mit Urteil vom 29. September 2003 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Versicherte im Sinne von § 303 SGB VI überwie...

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