Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Altersrente unter Berücksichtigung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Versicherungszeiten

 

Orientierungssatz

1. Neben der nach dem SGB 6 berechneten Rente ist die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus im Beitrittsgebiet entrichteten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gesetzlich nicht vorgesehen. Das BVerfG (Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95) hat die Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem SGB 6 berechnete Rente für verfassungsgemäß erklärt.

2. Die Vorschrift des § 256a SGB 6 regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Damit wird gewährleistet, dass der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet.

3. Die Regelungen des SGB 6 sind verfassungsgemäß. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Der Überleitung von Renten aus dem Recht der ehemaligen DDR liegt ein sachgerechtes Konzept zugrunde, das einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Höhe der Altersrente des Klägers zutreffend bestimmt hat.

Der am ... 1940 geborene Kläger besuchte ab 1954 die Oberschule und bestand dort am 5. Juni 1958 die Reifeprüfung. Nach den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis absolvierte er in den Zeiträumen vom 29. Juni 1956 bis zum 11. August 1956, vom 8. Juli 1957 für 17 Tage und vom 12. Juni 1958 bis zum 12. Juli 1958 Ferieneinsätze mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten. In der Zeit vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 war er Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA). Vom 12. September 1960 bis zum 10. Mai 1966 war er Student an der Hochschule für Bauwesen L ... Mit Urkunde dieser Hochschule vom 12. Dezember 1967 wurde ihm der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Für den Zeitraum vom 17. Juli 1961 bis zum 12. August 1961 ist eine Beschäftigung als Lagerarbeiter im Versorgungskontor und vom 27. Februar 1962 bis zum 12. März 1962 beim VEB Hermes jeweils mit beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten eingetragen. Bereits ab dem 9. Mai 1966 war der Kläger beim VEB Starkstrom-Anlagenbau Halle und ab dem 9. Januar 1967 im volkseigenen Bau- und Montagekombinat Chemie (BMK) beschäftigt. Diese Beschäftigung dauerte bis zum 17. September 1990. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1995 war er versicherungspflichtig bei der Debeka beschäftigt und anschließend wieder arbeitslos. Im Rahmen dieser Arbeitslosigkeit absolvierte er eine Weiterbildungsmaßnahme.

Ab September 1975 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) für ein Einkommen bis maximal 1.200,00 Mark monatlich.

Mit Bescheid vom 6. August 1999 stellte der Zusatzversorgungsträger den Zeitraum vom 1. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten fest.

Auf den Antrag des Klägers vom 2. Mai 2000 bewilligte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 16. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Juli 2000. Sie legte 52,2870 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie 0,9630 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde und wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 2.087,33 DM aus. Im Versicherungsverlauf führte die Beklagte die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sowie die Zeiten der Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums auf, letztere als Zeiten mit Pflichtbeiträgen. Für die Zeit des Wehrdienstes vom 26. August 1958 bis zum 15. Juli 1960 verzeichnete sie ebenfalls Pflichtbeiträge. Sie legte insoweit die von der Wehrbereichsverwaltung VII unter dem 3. September 1998 mitgeteilten Entgelte zugrunde. Ab dem 1. Dezember 1967 führte sie Zeiten und Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und ab dem 1. September 1975 Zeiten und Entgelte der FZR auf. Im Rahmen der Vergleichs- und Gesamtleistungsbewertung wurden bei den beitragsfreien Zeiten insgesamt 33 Kalendermonate Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung berücksichtigt. Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten erfolgte die Berücksichtigung von insgesamt 9 Kalendermonaten, in denen im Sozialversicherungsausweis Ferieneinsätze und Tätigkeiten während des Studiums mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt eingetragen waren.

Gegen diesen Bescheid erh...

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