Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet. keine Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (Bergbauprämie) als weiteres Arbeitsentgelt im Rahmen der Festsetzung nach dem AAÜG. Steuerfreiheit gem § 3 Nr 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung
Leitsatz (amtlich)
Zusätzliche Belohnungen im Bergbau (kurz: Bergmannsprämien) waren gemäß § 3 Nr 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung steuerfrei. Deshalb können sie nicht als Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG festgestellt werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung zusätzlicher Entgelte im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der am ... geborene Kläger bestand am 13. Juli 1963 an der Ingenieurschule für Kraftfahrzeugbau Z. die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kraftfahrzeugbau. Anschließend arbeitete er als Ingenieur vom 2. September 1963 bis 30. Juni 1990 beim VEB Zentrales R.- und A.-werk G. (VEB ZRAW). Mit Bescheid vom 9. April 2003 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 2. September 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Entgelten fest.
Am 25. März 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der zu berücksichtigenden Entgelte im Hinblick auf gezahlte zusätzliche Belohnungen im Bergbau (im Folgenden: Bergmannsprämien) sowie weiterer Prämien. Die Beklagte stellte daraufhin für 1971 und 1976 höhere Entgelte fest, weil der Kläger für diese beiden Jahre entsprechende Urkunden des VEB ZRAW mit konkreten Beträgen eingereicht hatte (Bescheid vom 31. Mai 2011). Dagegen legte er am 28. Juni 2011 Widerspruch ein und verfolgte die Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte (Jahresendprämie, Bergmannsprämie, Prämien für Auszeichnungen, Vergütungen für Zusatzleistungen außerhalb seiner betrieblichen Aufgaben). Die Beklagte holte daraufhin eine Entgeltbescheinigung der R. O. Systems GmbH vom 13. März 2012 ein. Auf dieser Grundlage stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2012 für die Jahre 1964 bis 1968, 1971 bis 1975, 1978 und 1985 höhere Entgelte fest. Für die Jahre 1986 und 1987 beließ sie es bei den ursprünglich festgestellten, gegenüber der Bescheinigung vom 13. März 2012 höheren Entgelten. Schließlich wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2012 zurück. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Auch die Bergmannsprämie könne wegen der nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Bedingungen nicht berechnet werden. Die Prämien würden sich auch nicht an Hand des FDGB-Mitgliedsbuchs errechnen lassen. Für den Solidaritätsbeitrag eines FDGB-Mitglieds habe es keine Berechnungsgrundlage gegeben. Deshalb sei insoweit auch kein Rückschluss auf eine tatsächlich erhaltene Prämie möglich.
Dagegen hat der Kläger am 11. September 2012 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und weiterhin die Berücksichtigung der Bergmannsprämie als Entgelt begehrt. Diesbezüglich hat er eine schriftliche Erklärung des ehemaligen Fachdirektors für Arbeit und Löhne des VEB ZRAW, J. H., vom 7. Mai 2013 eingereicht. Darin hat dieser bestätigt, dass den Betriebsangehörigen des VEB ZRAW jährlich entsprechend des Verdienstes vom Vorjahr die Bergmannsprämie zu zahlen gewesen sei, und zwar unabhängig von der Erfüllung der Plankennziffern des Betriebes.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2013 abgewiesen und zur Begründung auf ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Juli 2010 (S 24 R 1318/08) verwiesen.
Gegen den ihm am 30. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Juni 2013 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weiter geleitet hat. Die Nichtberücksichtigung der Bergmannsprämie sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe durch seinen Sozialversicherungsausweis nachgewiesen, dass er bergmannsversichert gewesen sei. Die Bergmannsprämie sei entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden. Für den gesamten Zeitraum seiner Betriebszugehörigkeit sei keine Fehlschicht angefallen. Er sei während der gesamten Zeit seiner Betriebszugehörigkeit nur 13 Tage krank gewesen. Im Übrigen seien Ausfalltage durch Krankheit bei den Bruttoverdienstberechnungen berücksichtigt worden. Seine Berechnungsgrundlage seien die Verdienste, die im Feststellungsbescheid vom 9. April 2003 aufgeführt seien. Damit stünden alle Faktoren für die Berechnung der Bergmannsprämie fest. Als Zeugen könne er Herrn H. benennen. Im Übrigen sei bei anderen Zusatzversorgten die Bergmannsprämie rentensteigernd berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Soz...