Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Zugehörigkeit des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Schuhindustrie
Orientierungssatz
1. Eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz setzt u. a. als betriebliche Bedingung eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie, im Bauwesen oder in einem gleichgestellten Betrieb voraus. Der Begriff des Produktionsbetriebs erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell fertigen.
2. Hauptaufgabe des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Schuhindustrie war nicht die industrielle Fabrikation von Sachgütern, sondern die einer solchen Tätigkeit vorgelagerte Planung, Organisation und Rationalisierung des Produktionsablaufs, vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R.
3. Bei diesem Betrieb handelt es sich auch nicht um ein gleichgestelltes Konstruktionsbüro. Der betriebliche Zweck einer Planung, Organisation und Rationalisierung von Produktionsabläufen schließt die Annahme eines Konstruktionsbüros aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen sind.
Der 1939 geborene Kläger schloss am 15. Juli 1971 ein Studium als Ingenieur-Ökonom in der Fachrichtung Maschinenbau ab. Vom Mai 1966 bis einschließlich August 1968 gehörte er dem Sonderversorgungssystem der NVA an. Im Zeitraum vom Juli 1969 bis zum April 1975 war er beim VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Schuhindustrie, dem Rechtsnachfolger des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Schuhe W., als Rationalisierungsökonom und Rationalisierungsingenieur tätig. Vom April 1975 bis 30. Juni 1990 war er beim VEB (K) Dienstleistungskombinat Weißenfels bzw. nach Umbenennung im VE Dienstleistungsbetrieb Weißenfels beschäftigt. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
Mit Bescheid vom 27. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. März 2000 auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit der Begründung ab, die Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung und im VE Dienstleistungsbetrieb hätte zwar der technischen Qualifikation entsprochen, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Am 18. April 2002 erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die im VE Dienstleistungsbetrieb durchzuführenden Aufgaben hätten nur zum Teil in der Serviceleistung bestanden, die durch die komplexen Annahmestellen realisiert worden seien. Im Betrieb seien folgende Produktionsbereiche vorhanden gewesen: Abteilung Elektromontagen, Abteilung orthopädische Schuhproduktion, Abteilung Damenbekleidung und Jugendmodeboutique, Abteilung Projektierung sowie das WTZ (Wissenschaftlich Technisches Zentrum). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 20. Februar 2003 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und ergänzend darauf verwiesen, die Aufgaben im VE Dienstleistungsbetrieb Weißenfels hätten hauptsächlich in produktionstechnischen Leistungen bestanden. Es seien Elektromontagen z. B. durch die Neuinstallation von elektronischen Anlagen in mittleren volkseigenen Betrieben beim Bau privater Eigenheime vorgenommen worden. Im Jahre 1975 sei die orthopädische Schuhproduktion angegliedert worden und im Jahre 1983 das WTZ. Auch sei der Betrieb Versorgungsgruppenleitbetrieb im Bezirk Halle sowie Leitbetrieb der Nutzergemeinschaft in der Republik für orthopädische Schuhherstellung und Mitglied der Versorgungsgruppen Elektromontagen gewesen. Der VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Schuhindustrie sei für die Projektierung von technologischen Projekten für die gesamte Schuhindustrie zuständig gewesen.
Das SG hat das Statut des VEB (St) Dienstleistungskombinat Weißenfels vom 20. April 1971 beigezogen. Außerdem hat es eine Auskunft des Bundesarchivs veranlasst, wonach der VE Dienstleistungsbetrieb Weißenfels der Wirtschaftsgruppe "Reparaturkombinate" zugeordnet wurde, und zudem eine Auskunft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 21. März 2005 eingeholt. Darüber hinaus hat das SG die Registerakte des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Schuhindustrie Weißenfels vom Amtsgericht Halle-Saalkreis beigezogen.
Alsdann hat das SG mit Urteil vom 22. Dezember 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Schuhindustrie Weißenfels und der VE Dienstleistungsbetrieb Weißenfels seien jeweils kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Der Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung habe nicht in der industr...