Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. fiktive Einbeziehung. sachliche Voraussetzung. betriebliche Voraussetzung. VEB Schwermaschinenbau-Kombinat Magdeburg-Buckau. Privatisierung. Produktionsmittelübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) vorliegt.

2. Das AAÜG hat den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1.8.1991 erfassten" Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert (Entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2).

3. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen, da eine Ungleichbehandlung zu der von § 1 Abs 1 S 2 AAÜG erfassten Personengruppe nicht gegen Art 3 GG verstößt.

4. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 20 Abs 2 und 3 GG ergeben.

 

Orientierungssatz

1. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der ZAVtIVDBest 2 auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2 erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 = SozR 4-8570 § 1 Nr 14).

2. Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB SKET - Stammbetrieb - war am 30.6.1990 kein Produktionsbetrieb mehr, da er mangels von ihm nutzbarer Produktionsmittel nicht mehr in der Lage war, Sachgüter zu produzieren. Mit der notariellen Umwandlungserklärung vom 13.6.1990 wurde mit Stichtag vom 1.5.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des volkseigenen Betriebes auf eine AG und eine GmbH übertragen. Seit diesem Zeitpunkt existierte der VEB SKET - Stammbetrieb - als Wirtschaftseinheit faktisch also nicht mehr.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen B 5 RS 3/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und des in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelts.

Der am … 1943 geborene Kläger erwarb mit Urkunde vom 26. Juli 1967 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Zuvor hatte er die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ausrüstungen für die Schwerindustrie an der Ingenieurschule für M. und E. M. bestanden. Von September 1970 bis März 1975 absolvierte er ein Fernstudium der Fachstudienrichtung Fertigungsprozessgestaltung an der T. “O.„ M. - Sektion für Technologie der metallverarbeitenden Industrie - und erhielt mit Urkunde vom 26. März 1975 den akademischen Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Vom 1. September 1967 bis über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete er im VEB Sch.„ . Dabei handelte es sich um den VEB S. - Stammbetrieb -. Bis Mai 1972 hatte er dort die Funktion eines Betriebsingenieurs und anschließend bis Februar 1987 die eines (selbständigen) Produktionslenkers. Im März 1987 übernahm er zunächst befristet, ab Juli des Jahres auf Dauer, die Funktion des “Leiter Planung und Ökonomie PF 13„, die er auch am 30. Juni 1990 noch ausübte.

Am 13. Juni 1990 erfolgte vor dem Notar D. in Berlin die Umwandlungserklärung des VEB S. - Stammbetrieb - in eine Aktiengesellschaft (AG) und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). In dieser Erklärung vom 13. Juni 1990 ist ausgeführt, zur Durchführung der Umwandlung werde mit Stichtag vom 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 1990 auf die AG und die GmbH übertragen. Die Satzung der AG sowie der Gesellschaftsvertrag der GmbH datieren ebenfalls unter dem 13. Juni 1990. Am 10. Juli 1990 wurde die Löschung des VEB S. - Stammbetrieb - in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes M. (Register-Nr. 110-07-1121) eingetragen. Unter demselben Datum erfolgte die Eintragung der S M. in das Handelsregister bei der Kammer für Handelssachen M. (HRB 145).

Während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) hat der Kläger kei...

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