Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Altersübergangsgeldes. Kirchensteuer. gesetzliche Abzüge. Solidaritätszuschlag. Pflegeversicherungsbeitrag
Orientierungssatz
1. Gegen die Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Berechnung des Altersübergangsgeldes in den Fällen, in denen der Empfänger keiner zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Religionsgemeinschaft angehört, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den aus Art 3 Abs 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatz vor.
2. Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Pflegeversicherung sind gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge iS des § 111 Abs 1 AFG.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668257 |
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