Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Altersübergangsgeldes. Kirchensteuer. gesetzliche Abzüge. Solidaritätszuschlag. Pflegeversicherungsbeitrag

 

Orientierungssatz

1. Gegen die Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Berechnung des Altersübergangsgeldes in den Fällen, in denen der Empfänger keiner zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Religionsgemeinschaft angehört, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den aus Art 3 Abs 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatz vor.

2. Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Pflegeversicherung sind gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge iS des § 111 Abs 1 AFG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.1996; Aktenzeichen 7 RAr 76/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668257

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