(1) 1Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. 3Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

 

(2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

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