(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Landeplatzes für Landflugzeuge muss enthalten
1. |
die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden Angaben und Nachweise; |
2. |
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4. |
das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Landeplatzes; |
5. |
ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplatzes und seiner Umgebung. |
(2) 1§ 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. 2Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.
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