(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

 

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

 

1.

die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,

 

2.

die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,

 

3.

gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

 

(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge