(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
1. |
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, |
2. |
die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, |
3. |
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches. |
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
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