(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind

 

1.

Flugzeuge,

 

2.

Drehflügler,

 

3.

Luftschiffe,

 

4.

Motorsegler,

 

5.

Segelflugzeuge,

 

6.

bemannte Ballone,

 

7.

Luftsportgeräte,

 

8.

Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm,

 

8a.

[1]unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie "zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden,

 

9.

sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.

 

(2) 1Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. 2Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.

[1] Nr. 8a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Anzuwenden ab 18.06.2021.

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