Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen:
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a[1] und bemannte Ballone nach den Mustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4.
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