Rz. 99

Wie alle romanischen Rechtsordnungen kennt der luxemburgische Code Civil kein schuldrechtliches, als Geldforderung ausgestaltetes Pflichtteilsrecht bestimmter Erben, sondern gewährt den Berechtigten ein echtes Noterbrecht (réserve) in dem Sinne, dass dieses eine echte dingliche Nachlassbeteiligung gewährt, über die der Erblasser nicht verfügen darf. Letzteres ist ihm nur über denjenigen Teil des Vermögens erlaubt, der über das Noterbrecht hinausgeht, die sog. verfügbare Quote (quotité disponible), Art. 913 ff. Cciv.

 

Rz. 100

Das Noterbrecht ist nicht nur bei letztwilligen Verfügungen, sondern bereits bei den eng damit zusammenhängigen Verfügungen zu Lebzeiten (libéralités) zu beachten, Art. 913 Cciv. Überschreiten lebzeitige Schenkungen den Freiteil, können die Noterbberechtigten nach dem Tode des Erblassers auch bezüglich der beeinträchtigenden Schenkungen in Höhe des übersteigenden Betrages Herabsetzungsklage erheben.

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