Rz. 171
Die Rechtsgrundlage des luxemburgischen Erbschaftsteuerrechts bildet noch immer das Gesetz vom 27.12.1817[80] über die Erhebung einer Erbschaftsteuer. Das Gesetz wurde durch eine Fülle von Gesetzen geändert und ergänzt.[81] Die derzeit letzte wesentliche Änderung erfolgte durch Gesetz vom 13.6.1984.[82] Dieses wurde wiederum jüngst durch das Gesetz vom 9.7.2004 über die Eingetragene Partnerschaft bezüglich der steuerlichen Folgen für Eingetragene Partner im Sinne des vorgenannten Gesetzes modifiziert.[83]
Rz. 172
Der luxemburgische Gesetzgeber beschränkt sich auf die Besteuerung von Erbschaften. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Erbanfallsteuer.[84] Schenkungen sind dagegen nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Letztere unterliegen lediglich einer Registersteuer.
Rz. 173
Terminologisch wird nachfolgend unterschieden zwischen Erbschaftsteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht (droits de succession) und Nachlasssteuer bei beschränkter Steuerpflicht (droits de mutation par décès). Zur Unterscheidung siehe Rdn 199 f.
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