Rz. 67

Erbeinsetzungen im eigentlichen Sinne, wie diese dem deutschen Erbrecht bekannt sind, sind nach luxemburgischem Recht unbekannt und unzulässig. Als Erben (héritiers) versteht das luxemburgische Recht nur die gesetzlichen Erben. Dennoch kennt auch das luxemburgische Recht die Testierfreiheit und die Möglichkeit zu testieren, wenngleich nicht im gleichen Maße wie im deutschen Recht. Will der Erblasser eine Person begünstigen, muss er dieser ein Vermächtnis aussetzen; das gilt auch, wenn die Begünstigung den gesamten oder einen Großteil des Nachlasses ausmacht, Art. 1002 Cciv.

 

Rz. 68

Zu berücksichtigen sind außerdem bestehende Noterbrechte. Anders als im deutschen Recht sind diese als echte erbrechtliche Beteiligung, nicht nur als bloße Geldforderung ausgestaltet, die der testatorischen Verfügungsmöglichkeit entzogen bleibt. Der Erblasser kann lediglich über die sog. verfügbare Quote (quotité disponible), d.h. denjenigen Teil des Nachlasses, der nicht durch Noterbrechte gebunden ist, verfügen (siehe Rdn 99 ff.).

 

Rz. 69

Der Wille des Erblassers muss sich aus dem Testament ergeben, die tatsächliche Bezeichnung durch den Erblassers ist dagegen unerheblich, sofern sein tatsächlicher Wille feststellbar ist, Art. 967 Cciv.

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