Rz. 101

Vorbehaltserben (héritiers réservataires) und noterbberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers jeder Art, Art. 913, 914 Cciv. Zwischen ehelichen und nichtehelichen, Adoptiv-, Ehebruchs- und Inzestkindern wird kein Unterschied gemacht. Wie die gesetzliche Erbfolge beschränkt sich auch die Noterbberechtigung auf den gradnächsten, tatsächlich zur Erbfolge gelangenden Abkömmling, Art. 914 Cciv.

 

Rz. 102

Der überlebende Ehegatte hat ebenso wenig ein Noterbrecht wie die Eltern oder die sonstigen Verwandten des Erblassers.[53] Selbiges gilt für den Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe dazu Rdn 64). Hat der Erblasser keine Kinder oder sonstige Abkömmlinge, kann er sein Vermögen frei verschenken oder letztwillig darüber verfügen, Art. 916 Cciv.[54]

[53] Das Aszendentennoterbrecht wurde durch die Erbrechtsreform vom 26.4.1979 abgeschafft.
[54] Weitere Einzelheiten bei Weirich/Weirich, JCl, a.a.O., Rn 138 ff.; Husted/Watgen/Genkin, in: Ferid/Firsching, Luxemburg Grdz. Rn 109.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge