Rz. 103

Die Höhe des Noterbrechts hängt von der Zahl der Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers ab.

 

Rz. 104

Hinterlässt der Erblasser ein Kind, ist dieses noterbberechtigt in Höhe der Hälfte des Nachlasses; über die andere Hälfte ("verfügbare Quote") kann der Erblasser verfügen. Hinterlässt er zwei Kinder, haben diese Noterbrechte von insgesamt zwei Drittel, d.h. über ein Drittel des Nachlasses darf verfügt werden; bei Hinterlassung von drei oder mehr Kindern gehört diesen insgesamt drei Viertel, d.h. über ein Viertel darf der Erblasser verfügen, Art. 913 Cciv.

 

Rz. 105

Der Ehegatte ist zwar kein Vorbehaltserbe, jedoch seit der Erbrechtsreform vom 26.4.1979 auch nicht völlig rechtlos gestellt: Artikel 1094 Cciv erlaubt jedem Erblasser, der Kinder oder Abkömmlinge von ihnen[55] hinterlässt, zugunsten seines Ehepartners durch letztwillige Verfügung oder durch Ehevertrag wahlweise

ihm das volle Eigentum in der Höhe einzuräumen, in der er zugunsten eines Fremden verfügen könnte, m.a.W. die verfügbare Quote;
den Nießbrauch am Überschussbetrag, der dem Ehegatten nicht zu Eigentum anfällt; oder aber auch
den Nießbrauch am ganzen Nachlass.
 

Rz. 106

Das Noterbrecht der Kinder kann damit derart beschränkt werden, dass es sich auf das "nackte" Eigentum bezieht und die Kinder zu Lebzeiten des Ehepartners nicht darüber verfügen können. Der Erblasser hat ein uneingeschränktes Wahlrecht, wie er verfügen möchte. Ein Herabsetzungsanspruch der Kinder scheidet hier aus. Sie können nur im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten innerhalb von sechs Monaten einstimmig die Kapitalisierung des zugewandten Nießbrauchs verlangen, Art. 1094–1 Cciv. Sie haben ferner Anspruch auf Inventarerstellung nach Maßgabe von Art. 1094–2 Cciv. Verfügt der Erblasser über die in Art. 1094 Cciv zulässige Quote hinaus, ist die gesamte Verfügung nichtig, Art. 1099, 1100 Cciv.

[55] Es ist unerheblich, ob die Kinder aus der gemeinsamen Ehe der Eheleute hervorgehen oder nicht.

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