Rz. 193
Jeder Erbe und Vermächtnisnehmer hat eine Erbschaftserklärung[92] (déclaration de succession) eines bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts abzugeben, Art. 4 Abs. 1 L.27.12.1817, unabhängig davon, ob tatsächlich Steuer anfällt oder nicht, Art. 7 L.27.12.1817.[93] Die Frist für die Abgabe beträgt sechs Monate ab Erbfall, soweit der Erblasser in Luxemburg verstorben ist, bei Versterben im Ausland ist die Frist länger (bei Versterben in Europa: acht Monate; Amerika: zwölf Monate; sonst: 24 Monate). Verlängerung auf schriftlichen Antrag ist möglich. Die Erklärenden haben umfangreiche Unterlagen und Nachweise über letztwillige Verfügungen des Erblassers, ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser, den Bestand und Wert des Nachlasses etc. beizufügen, die von der Finanzverwaltung überprüft werden können. Die Erklärung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen berichtigt oder ergänzt werden.
Rz. 194
Nach Ablauf dieser Frist übersendet die Verwaltung den Erklärenden entsprechende Zahlungsbescheide, die regelmäßig innerhalb von sechs Wochen ab Aufforderung zu begleichen sind. Bei Zuwiderhandlung können Ordnungsgelder auferlegt und Säumniszuschläge festgesetzt werden.
Rz. 195
Zuständig ist die Enregistrementverwaltung des Bezirks des letzten bzw. des letzten bekannten Wohnsitzes des Erblassers. Die Oberverwaltung beim Finanzministerium kann postalisch erreicht werden unter:
Ministère des Finances
Administration de l’Enregistrement et de Domaines 1–3,
avenue Guillaume
B.P. 1004 L – 1010
Luxembourg
www.etat.lu/FI
Rz. 196
Dort erhält man auch die Adressen der Bezirksverwaltungen (Bureau de recette) in Capellen, Clervaux, Diekirch, Echternach, Esch/Alzette, Grevenmacher, Luxembourg, Mersch, Redange, Remich und Wiltz.
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