Rz. 50

Der überlebende Ehegatte (conjoint survivant) ist erbberechtigt, soweit die Ehe zwischen ihm und dem Erblasser nicht geschieden ist und kein rechtskräftiges Urteil auf Trennung von Tisch und Bett vorliegt, Art. 767 Cciv.

 

Rz. 51

Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten keine Kinder oder sonstigen Abkömmlinge (erste Ordnung), so erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass, Art. 767–2 Cciv. Die Verwandten der dritten und vierten Ordnung sind ausgeschlossen.[32] Durch Gesetz vom 17.7.2014[33] wurde das Recht zur Eheschließung mit Wirkung zum 1.1.2015 auch gleichgeschlechtlichen Paaren eröffnet.

 

Rz. 52

Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten Kinder oder Abkömmlinge, so erben diese entsprechend der nachfolgenden Grundsätze nebeneinander:

 

Rz. 53

Der überlebende Ehegatte hat die Wahl, entweder das Eigentum an einem Anteil des am wenigsten erhaltenden Kindes am Nachlass zu erhalten, mindestens jedoch ein Viertel, oder den Nießbrauch am von den Ehegatten gemeinsam bewohnten und ihnen gemeinsam oder dem Erblasser allein gehörenden Grundstück sowie an den dazu gehörigen Einrichtungsgegenständen. Im ersteren Fall reduziert sich der Anteil der Kinder um den Erbanteil des Ehegatten, also maximal auf drei Viertel, in letzterem Fall erhalten die Kinder das "nackte" Eigentum (nue propriété) (Art. 767–1 Cciv). Im Fall der Wiederheirat können die Kinder innerhalb von sechs Monaten die Umwandlung des Nießbrauchs in eine Kapitalzahlung verlangen (Umsetzungsrecht).

 

Rz. 54

Der Ehegatte hat sein Wahlrecht innerhalb von drei Monaten und vierzig Tagen nach Eröffnung der Erbfolge durch Erklärung zu Niederschrift gegenüber dem Bezirksgericht, bei welchem die Erbschaft eröffnet wurde, auszuüben. Im Zweifel gilt der Nießbrauch als gewählt, Art. 767–3 Cciv. Bei Wahl des Nießbrauchs ist innerhalb von 15 Tagen ein Inventarverzeichnis der Einrichtungsgegenstände nach Maßgabe des Art. 767–4 Cciv aufzustellen.

 

Rz. 55

Unabhängig vom Güterstand gewährt das allgemeine Eherecht dem überlebenden Ehegatten bei Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Nachlass, Art. 205 Cciv.

[32] Insoweit besteht ein großer Unterschied zur erbrechtlichen Situation des Ehegatten nach französischem Recht des ansonsten in weiten Teilen ähnlichen Zivil- und auch Erbrechts, siehe Döbereiner, Länderbericht Frankreich Rdn 60 ff. Die erbrechtliche Stellung des Ehegatten wurde in Luxemburg bereits durch die Erbrechtsreform vom 12.5.1967 gestärkt.
[33] Mém. A Nr. 125, S. 1797 ff.; Bergmann/Ferid/Martiny, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Luxemburg, Ziffer 6 g), S. 51 f.

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