Rz. 30

Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[19] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[20] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem Erbrecht formwirksame letztwillige Verfügung auch in Luxemburg anerkannt und umgekehrt. Luxemburg hat die Vorbehalte nach Art. 9 (Wohnsitzbestimmung nach der lex fori), Art. 10 (grundsätzlich keine Anerkennung mündlicher Testamente) und Art. 12 (Ausschluss von Anordnungen, die aus luxemburgischer Sicht nicht erbrechtlicher Art sind) des Übereinkommens erklärt.

 

Rz. 31

Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO sieht auch weiterhin die Anwendung des Übereinkommens anstelle der Verordnung ausdrücklich vor, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist. Für Testamente und gemeinschaftliche Testamente verbleibt es somit bei der Anwendung des Haager Testamentsformübereinkommens. Erbverträge sind nicht vom Haager Übereinkommen umfasst und unterliegen den allgemeinen nationalen Kollisionsnormen. Erbverträge i.S.d. Art. 25 EuErbVO, also im unionsrechtlichen Sinne, unterfallen somit ebenfalls nicht dem Haager Übereinkommen, sondern für sie bleibt es bei der Anwendung von Art. 27 EuErbVO. Da die Verordnung selbst bestimmt (siehe Erwägungsgrund 52), dass Art. 27 der Verordnung der Sache nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens entspricht, ist auch eine einheitliche Auslegung geboten. Auf die Auslegungspraxis des Haager Übereinkommens kann daher auch für Art. 27 EuErbVO zurückgegriffen werden.

[19] Gesetz v. 13.6.1978, Mém., S. 662; BGBl II, 303.
[20] BGBl 1966 II, 11. Text z.B. bei Palandt/Thorn, Anh. Art. 26 EGBGB.

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