I. System der Erbschaftsteuer
Rz. 170
Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern zwischen Luxemburg und Deutschland besteht nicht.
II. Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. Rechtsgrundlage und Steuertatbestand
Rz. 171
Die Rechtsgrundlage des luxemburgischen Erbschaftsteuerrechts bildet noch immer das Gesetz vom 27.12.1817 über die Erhebung einer Erbschaftsteuer. Das Gesetz wurde durch eine Fülle von Gesetzen geändert und ergänzt. Die derzeit letzte wesentliche Änderung erfolgte durch Gesetz vom 13.6.1984. Dieses wurde wiederum jüngst durch das Gesetz vom 9.7.2004 über die Eingetragene Partnerschaft bezüglich der steuerlichen Folgen für Eingetragene Partner im Sinne des vorgenannten Gesetzes modifiziert.
Rz. 172
Der luxemburgische Gesetzgeber beschränkt sich auf die Besteuerung von Erbschaften. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Erbanfallsteuer. Schenkungen sind dagegen nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Letztere unterliegen lediglich einer Registersteuer.
Rz. 173
Terminologisch wird nachfolgend unterschieden zwischen Erbschaftsteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht (droits de succession) und Nachlasssteuer bei beschränkter Steuerpflicht (droits de mutation par décès). Zur Unterscheidung siehe Rdn 199 f.
2. Steuertatbestände
Rz. 174
Für die Erbschaftsbesteuerung ist steuerbarer Rechtvorgang der unentgeltliche Übergang des Vermögens von Todes wegen.
Rz. 175
Steuergegenstand der Nachlasssteuer sind nur die in Luxemburg belegenen Immobilien. Dazu gehören auch Grundstücke im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft. Bankkonten, Wertpapiere und Depots in Luxemburg eines nicht in Luxemburg Ansässigen sind damit nicht steuerpflichtig.
Rz. 176
Steuerschuldner der Erbschaft- und Nachlasssteuer ist der jeweilige Erwerber, d.h. Erben und Vermächtnisnehmer.
Rz. 177
Steuerbarer Tatbestand der Registersteuer sind formbedürftige, d.h. notariell zu beurkundende Schenkungen gem. Art. 931 Cciv. Für die Handschenkung (don manuel), d.h. die Übergabe einer beweglichen Sache, die nach der Rechtsprechung nicht der notariellen Beurkundung bedarf, fallen keine Registersteuern an. In der Praxis betrifft die Schenkung i.S.d. Art. 931 Cciv im Wesentlichen Immobilienübertragungen. Handschenkungen werden nur aus Beweisgründen gelegentlich beurkundet. Ist dies der Fall, fällt Registersteuer an, und zwar auch dann, wenn der Schenkungsgegenstand ausländisches bewegliches Vermögen betrifft.
Rz. 178
Steuerschuldner sind der Schenker wie der Beschenkte. Der Notar haftet daneben gesamtschuldnerisch für die Steuer.
3. Bemessungsgrundlage
Rz. 179
Für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen von Todes wegen wird grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Todestages als Bemessungsgrundlage angesetzt. Im Einzelnen besteht eine Vielzahl von Regelungen, siehe Art. 11 L.27.12.1817. Bei Gesellschaftsbeteiligungen ist zu unterscheiden: Anteile an Personengesellschaften werden als transparent betrachtet und die einzelnen Wirtschaftsgüter der Gesellschaft ihrem Inhaber entsprechend seinem Anteil direkt zugerechnet. Bei Fortführung des Unternehmens sind dann die Buchwerte der Bilanz anzusetzen, bei Verkauf des Unternehmens an Dritte ist zusätzlich der entstandene Veräußerungsgewinn ggf. einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Liquidation des Unternehmens. Anteile an Kapitalgesellschaften werden mit dem Verkehrswert bzw. dem Börsenwert zum Todeszeitpunkt bewertet.
Rz. 180
Grundsätzlich gilt: Vorangegangene Schenkungen werden nicht in die Berechnungsgrundlage einberechnet, außer sie sind in dem dem Sterbejahr des Erblassers vorangegangenen Jahr erfolgt und wurden nicht mit einer Registersteuer belegt.
Rz. 181
Vom Aktivvermögen ist das Passivvermögen abzuziehen. Abzugsfähige Verbindlichkeiten sind die am Todestag nachweisbaren Schulden des Erblasser...