Rz. 16
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners unterliegen.
Rz. 17
Auch nach dem bisherigen luxemburgischen internationalen Privatrecht wird das Güterrechtsstatut gesondert angeknüpft, und zwar auf der Basis des Haager Übereinkommens über das auf die Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978: In erster Linie entscheidet das von den Ehegatten gewählte Recht; möglich zu wählen sind namentlich das Heimatrecht eines Ehegatten oder das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten nach der Eheschließung sowie das Belegenheitsrecht für Immobilien. Mangels Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach Eheschließung begründen. Für Eheschließungen seit dem 29.1.2019 gilt für das Güterrechtsstatut die EuGüVO und damit primär das von Ehegatten gewählte Recht (einer) ihrer Staatsangehörigkeiten, andernfalls das Recht des Staates, in welchem die Ehegatten nach Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, Art. 26 EuGüVO.
Rz. 18
Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Bei dieser werden folgende Vermögensmassen unterschieden: Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut) ist alles, was die Ehegatten seit Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben, und zwar durch Arbeit oder Nutzung ihres Vermögens. Das übrige Vermögen, d.h. voreheliches Vermögen, Vermögen kraft unentgeltlichen Erwerbs durch Schenkung oder Erbschaft, höchstpersönliche Gegenstände, Surrogate und Erträge, verbleiben im Eigentum eines jedes Ehegatten (Eigengut). Es besteht eine gesetzliche Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum. Über Eigengut darf alleine verfügt werden. Auch das Gesamtgut darf jeder Ehegatte grundsätzlich alleine verwalten und darüber verfügen. Eine Ausnahme gilt hier für unentgeltliche Verfügungen, ferner Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Handelsunternehmen und Gesellschaftsanteile. Verfügungen über Rechte, durch die die Familienwohnung gewährleistet ist, sowie Verfügungen über Einrichtungsgegenstände bedürfen der Zustimmung des Ehegatten.
Rz. 19
Im Falle des Todes gilt: Zunächst ist güterrechtlich die Errungenschaftsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Der überlebende Ehegatte erhält hiernach die Hälfte des Gesamtguts als güterrechtlichen Ausgleich. Erst dann steht fest, was in den Nachlass fällt und nach dem anwendbaren Erbrecht beerbt wird, nämlich die andere Hälfte des verstorbenen Ehegatten sowie dessen Eigengut.
Rz. 20
Ob die institution contractuelle (siehe Rdn 120 ff.) erbrechtlich zu qualifizieren ist oder dem Ehegüter- oder Schenkungsstatut unterliegt, war unter der alten Rechtslage, also vor Inkrafttreten der EuErbVO, strittig. Nach wohl h.M. unterlag sie entsprechend der für die französische Rechtslage geführten Diskussion dem Erbstatut. Unter der Geltung der Verordnung wird sie nach den Bestimmmungen für den Erbvertrag gemäß Art. 25 EuErbVO angeknüpft. Das gilt jedoch nicht für institutions contractuelles, welche Ehegatten während der Ehe abgeschlossen haben: Diese sind frei widerruflich (siehe Rdn 120) und werden daher gemäß Art. 24 EuErbVO wie Einzeltestamente angeknüpft.