1. Zuständigkeit
Rz. 146
Mit Anwendbarkeit der EuErbVO bestimmen deren Art. 4 ff. die internationale Zuständigkeit der Luxemburger Gerichte. Grundsätzlich ist die Luxemburgische Gerichtsbarkeit zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hatte, Art. 4 EuErbVO. Daneben beinhaltet die Verordnung eine Reihe weiterer besonderer Zuständigkeitszuweisungen.
Rz. 147
Örtlich zuständig für die gesamte unstreitige wie streitige Nachlassabwicklung ist das Gericht am Ort der Eröffnung der Erbschaft, Art. 110 Cciv. Dazu gehören insbesondere auch Anträge und Streitigkeiten unter den Erben und von Gläubigern bis zur Teilung des Nachlasses sowie Anträge und Streitigkeiten hinsichtlich des Vollzugs von letztwilligen Verfügungen, Art. 31 NCPC. Der Ort der Eröffnung der Erbschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, mangels dessen nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, Art. 102 ff. Cciv.
Rz. 148
Verfahren und Streitigkeiten betreffend Grundvermögen werden vor dem Gericht der Belegenheit der Immobilie ausgetragen, Art. 31 NCPC.
Rz. 149
Funktionell zuständig ist das erstinstanzliche Bezirksgericht – Zivilgericht (tribunal d’arrondisement), Art. 20 ff. NCPC. Bezirksgerichte gibt es in Luxemburg (für die Kantone Luxemburg, Esch, Capellen, Grevenmacher, Remich und Mersch) und in Diekirch (für die Kantone Diekirch, Redingen, Clerf, Wiltz, Echternach und Vianden).
Rz. 150
Berufungsgericht und Kassationsgericht gegen die Entscheidungen des Instanzgerichts sind in Luxemburg (Cour supérieure de justice).
2. Verfahren
Rz. 151
Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
Rz. 152
Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Überlebt ein Ehegatte, werden dessen Personalien vermerkt, Art. 79 Cciv.
Rz. 153
Privatschriftliche Testamente sind dem Präsidenten des erstinstanzlichen Bezirksgerichts der Erbschaftseröffnung vorzulegen und zu eröffnen. Nach einer gerichtlichen Niederschrift wird das Testament bei einem Notar nach Wahl des Gerichts hinterlegt, Art. 1007 Cciv. Die Eröffnung des notariellen Testaments bedarf keiner gerichtlichen Mitwirkung. Erben und Vermächtnisnehmer haben eine Erbschaftserklärung (siehe Rdn 193) abzugeben, die eine Übersicht über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses bildet und als Grundlage für die Erbschaftsteuer fungiert. Sie hat darüber hinaus zivilrechtliche Folgen. Zum zivilrechtlichen Nachweis der Erbenstellung kann eine Offenkundigkeitserklärung (acte de notoriété) vor dem Notar errichtet werden (siehe näher Rdn 157).
Rz. 154
Sofern das Erbbesitzrecht nicht automatisch übergeht, weist das Gericht den Betroffenen auf Gesuch in den Besitz ein, Art. 1008 Cciv. Zum Schutz des Nachlasses kann die Anlegung von Siegeln beantragt und verfügt werden; bei minderjährigen Erben ist dies obligatorisch, Art. 819 ff. Cciv.
Rz. 155
Schließlich erfolgt die Ausgleichung und Teilung des Nachlasses, Art. 843 ff. und 815 ff. Cciv. Dabei ist zunächst die Teilungssumme zu ermitteln, wobei Schulden des Erblassers ebenso wie Schenkungen zu Lebzeiten zu berücksichtigen und vorrangig auszugleichen sind, Art. 843 ff. Cciv. Hierfür fallen Bearbeitungsgebühren an.
3. Nachweis der Erbenstellung
Rz. 156
Ein Erbschein entsprechend dem deutschen Recht ist unbekannt, ein gesetzlich vorgesehenes zivilrechtliches Erbfolgezeugnis existiert nicht. Der Erbe ist vielmehr gehalten, den Beweis für seine Erbenstellung selbst zu erbringen.
Rz. 157
Der Erbennachweis erfolgt in Luxemburg mittels eines acte de notoriété, der Offenkundigkeitserklärung, die vor dem Notar abgegeben wird. Inhaltlich handelt es sich dabei um die beurkundeten Erklärungen zweier Zeugen, die den Erblasser kannten und insbesondere seine Verwandtschaftsverhältnisse bestätigen, auf Grundlage derer das Erbrecht dann in der Urkunde festgestellt wird. Eine Gutglaubenswirkung wird dieser Offenkundigkeitserklärung nicht eingeräumt, doch trägt sie den Beweis des ersten Anscheins mit sich. Sofern in Luxemburg...