1. Institution contractuelle
Rz. 120
Als Ausnahme vom Verbot des Erbvertrages ist die auch im französischen Recht sehr geläufige institution contractuelle unter Ehegatten zulässig. Rechtlich wird dieses Rechtsinstitut in den Typus der ehevertraglichen Vereinbarungen eingeordnet, inhaltlich handelt es sich um eine Zuwendung unter Ehegatten oder von Dritten an die Ehegatten oder Kinder zu Lebzeiten auf den Todesfall: Ehevertraglich verspricht eine Person, der anderen im Falle ihres Todes ihr ganzes oder Teile ihres Vermögens zu hinterlassen, Art. 1081 ff., 1091 ff. Cciv. Der Begünstigte kann die Schenkung bei Anfall ausschlagen. Sie wird dann hinfällig und wird nicht auf die freie Quote angerechnet.
Rz. 121
Erfolgt die ehevertragliche Schenkung durch Dritte, z.B. die Eltern eines Ehegatten, ist sie insofern unwiderruflich, als dass der Schenker zu Lebzeiten nicht mehr unentgeltlich über den verschenkten Gegenstand verfügen darf, Art. 1083 Cciv. Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten ihre ehevertraglichen Vereinbarungen vor Abschluss der Ehe abschließen, Art. 1091 f. Cciv. Vereinbaren die Ehegatten dagegen ihre institution contractuelle während bestehender Ehe, ist sie jederzeit frei widerruflich und damit als sicheres Gestaltungsmittel zur Absicherung und zum Schutz eines Ehegatten nur bedingt geeignet, Art. 1096 Cciv.
Rz. 122
Sind Abkömmlinge vorhanden, kann jeder Ehegatte zugunsten des anderen nur innerhalb der verfügbaren Quote verfügen, m.a.W. die Noterbrechte der Kinder müssen unberührt bleiben, Art. 1094 Cciv. Der minderjährige Ehegatte kann eine institution contractuelle nach Maßgabe von Art. 1095 Cciv abschließen. Die institution contractuelle bedarf der notariellen Beurkundung, Art. 931 Cciv.
2. Schenkung auf den Todesfall
Rz. 123
Zu den Schenkungen (Art. 913 ff. Cciv) und nicht zu den Verfügungen von Todes wegen gehört die Schenkung auf den Todesfall (donation pour cause de mort). Wie für alle Schenkungen ist Voraussetzung, dass sie notariell beurkundet wird und die bestehenden Noterbrechte von Abkömmlingen beachtet werden. Konstruktiv können sich die Ehegatten unter diesen Prämissen jeweils unter der Bedingung des Überlebens eines von ihnen gegenseitig auf den jeweiligen Tod des anderen beschenken.
3. Sonstige
Rz. 124
Vollmachten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im vertraglichen Bereich wird das Weiterbestehen der lebzeitigen Vollmacht von der Rechtsprechung regelmäßig zugelassen. Die Zulässigkeit von transmortalen und postmortalen Vollmachten erscheint dagegen fraglich.