Rz. 63

Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ist prinzipiell zulässig (Art. 710–12 LSC), jedoch an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden. Die Übertragung muss schriftlich (durch notarielle Urkunde oder privatschriftliche Urkunde) festgestellt werden. Diese Schrift kann im Ausland verfasst werden. In diesem Fall wird eine Beglaubigung der Unterschriften empfohlen. Die Schriftform ist erforderlich für die Wirksamkeit und dient gleichzeitig als Beweismittel. Bei Fehlen der Schriftform ist die Übertragung unwirksam.

Übertragungen von Anteilen können sowohl der Gesellschaft als auch Dritten gegenüber erst geltend gemacht werden, nachdem sie der Gesellschaft zugestellt oder durch dieselbe angenommen worden sind in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 1690 C.c. (Art. 710–3 Abs. 2 LSC), d.h. ebenfalls durch notarielle Urkunde oder privatschriftlich.

 

Rz. 64

Übertragungen von Anteilen an andere Gesellschafter sind ohne Einschränkung zulässig, solange die Satzung der Gesellschaft nichts anderes vorsieht. Übertragungen an Nichtgesellschafter bedürfen der Zustimmung einer Generalversammlung von Gesellschaftern, die wenigstens ¾ des Kapitals der Gesellschaft vertreten.

 

Rz. 65

Die Gesetzgebung sieht keine Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter vor. Solche Rechte können jedoch durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt werden. Es bestehen schließlich keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.

 

Rz. 66

Übertragungen gegen Entgelt unterliegen einer Pauschalgebühr von 12 EUR. Unentgeltliche Übertragungen werden wie Schenkungen behandelt und unterliegen einer Gebühr, die zwischen 1,8 % des Wertes bei Übertragungen zugunsten von Nachkommen bis zu 14,4 % des Wertes bei Übertragungen zugunsten von Nichtverwandten schwankt. Bei notarieller Beurkundung einer Anteilsübertragung werden die Honorare für Verkäufe bzw. für Schenkungen angewandt (von 100 EUR bei einem Wert von 2.500 EUR bis zu 3.010 EUR bei einem Wert von 2.500.000 EUR).

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