Philipp Simon, Julie Warnecke
I. Überblick über das Gründungsverfahren
1. Praktischer Leitfaden für die Gründung
Rz. 12
Die Gründung einer GmbH könnte in kürzester Zeit abgewickelt werden, vorausgesetzt es existiert bereits ein Bankkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft (die Verfügbarkeit des gewählten Gesellschaftsnamens sollte vorab beim RCS überprüft werden). Grund für die Existenz eines Bankkontos ist die notwendige Einzahlung des Stammkapitals (in bar, respektive durch Sacheinlagen) und Erstellung einer diesbezüglichen Bankbescheinigung, die vor Gesellschaftsgründung dem Notar auszuhändigen ist. Der Unternehmer kann sich an eine in Luxemburg oder im Ausland niedergelassene Bank wenden, wobei eine in Luxemburg niedergelassene Bank zur Verfahrenserleichterung führt. Um ein Konto bei einer Bank zu eröffnen, bedarf es eines Satzungsentwurfs der zu gründenden Gesellschaft, Kopien der Ausweisdokumente der Vertreter der Gesellschaft und der möglichen Bevollmächtigten. In der Regel möchte die Bank die Adresse des Gesellschaftssitzes, ggf. die abweichende Postanschrift, die gesetzliche Adresse der Vertreter und Bevollmächtigten und ggf. die Niederlassungsgenehmigung sehen. All diese Dokumente sind ebenfalls für die Gründung der Gesellschaft selbst notwendig und dem Notar auszuhändigen. Normalerweise wird der mit der Gründung beauftragte Notar entweder ein Vorgespräch mit dem Klienten führen oder die Anweisungen der Bank, der Rechtsanwaltskanzlei oder der Wirtschaftsprüferfirma analysieren und ggf. erörtern. Sofern der Notar sämtliche Dokumente vorliegen hat und der Klient persönlich vor ihm erscheint bzw. wirksam vertreten ist, entsteht mit Unterzeichnung der Urkunde die Gesellschaft. Die Eintragung ins RCS ist lediglich deklaratorischer Natur.
Rz. 13
Die unterzeichnete Urkunde wird samt erforderlicher Dokumente durch den Notar beim RCS einregistriert, welches die Veröffentlichung im RESA vornimmt. Die Weiterleitung an das RCS durch den Notar erfolgt üblicherweise erst mit erfolgter Zahlung der Notarkosten. Gesellschaften mit einem kommerziellen Zweck sind außerdem verpflichtet, eine Handelsermächtigung zu beantragen. Dies nimmt sechs bis acht Wochen in Anspruch.
2. Gründung vom Ausland aus
Rz. 14
Es gibt eigentlich keine gesetzliche Bestimmung, die die Gründung einer luxemburgischen Gesellschaft durch einen im Ausland ansässigen Notar ausdrücklich verbietet. In der Vergangenheit haben Verwaltung und Handelsregister in Diekirch die Eintragung von Gesellschaften, die von Notaren aus früheren luxemburgischen, jetzt zu Belgien gehörenden Gebieten gegründet wurden, auch akzeptiert. Seit der Verschmelzung der beiden Handelsregister Diekirch und Luxemburg-Stadt wird dies jedoch nicht mehr geduldet.
3. Mantel- bzw. Vorratsgesellschaften als Alternative
Rz. 15
Es gab in Luxemburg tatsächlich einen Markt für Mantelgesellschaften, der zu Beginn des Jahrtausends belebt war. Dies als Folge des Gesetzes vom 19.4.2005, das die Erhebung einer Dividendensteuer für alle Holdinggesellschaften vorsah, welche nach dem 1.7.2005 gegründet wurden. In Folge der Abschaffung der Holdinggesellschaften seit dem 1.1.2011 haben Mantelgesellschaften jedoch wieder an Bedeutung verloren.
Die Übernahme einer Mantelgesellschaft kann jedoch auch aus Zeitgründen von Vorteil sein. Dies hängt jedoch von der Mantelgesellschaft und dem künftig verfolgten Gesellschaftszweck und der damit verbundenen Struktur ab.
4. Einzelne Zeitphasen der Gründung
Rz. 16
Die Gründung einer GmbH erfolgt durch notarielle Beurkundung (Art. 100–4 Abs. 2 LSC) auf Basis der eingereichten Bescheinigung durch die kontoführende Bank über die Einzahlung des Kapitals. Die Gründungsurkunde muss innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung vom Notar bei der "Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA" eingetragen werden. Anschließend kümmert der Notar sich um ihre Hinterlegung und Veröffentlichung im RESA. Gesellschaften mit einem kommerziellen Zweck benötigen darüber hinaus eine Handelsermächtigung (vgl. Rdn 13).
5. Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft
Rz. 17
In Luxemburg erlangt eine Gesellschaft gleich nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunde Rechtsfähigkeit und kann somit sofort ihre Tätigkeit aufnehmen. Eine Ausnahme bildet die europäische Gesellschaft, die ihre Rechtsfähigkeit erst mit ihrer Eintragung in das RCS erlangt.
6. Vorgesellschaft
Rz. 18
Art. 100–17 LSC erkennt die Vorgesellschaften indirekt an, indem dieser anordnet, dass "diejenigen, welche für eine Gesellschaft in Gründung, vor der Erlangung durch dieselbe der Eigenschaft der juristischen Persönlichkeit, irgendwelche Verpflichtungen eingegangen sind, sei es, dass sie für die zukünftige Gesellschaft einstehen oder deren Geschäfte führen, dafür persönlich oder solidarisch haften, vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung, falls diese Verpflichtungen durch die Gesellschaft nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Gründung übernommen werden, oder wenn die Gesellschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung derselben Verpflichtungen gegründet wurde. Sollten besagte Verpflichtungen von der Gesellschaft übernommen werden, so gelten...