Philipp Simon, Julie Warnecke
I. Kapitalaufbringung
1. Mindestkapital
Rz. 32
Das Mindeststammkapital einer GmbH muss 12.000 EUR betragen und ist eingeteilt in Anteile von gleichem Wert, mit oder ohne Angabe dieses Wertes (Art. 710–5 LSC).
2. Bareinlagen
Rz. 33
Bareinlagen stellen die übliche Art der Einbringung des Kapitals in eine GmbH dar. Das Kapital einer GmbH muss immer voll eingezahlt sein. Der Nachweis der Einbringung des Kapitals in bar geschieht über eine entsprechende Bescheinigung der Bank, bei der die Gelder deponiert werden.
3. Sacheinlagen
Rz. 34
Sacheinlagen sind bei einer GmbH zulässig (Art. 710–7 Abs. 1 [7] LSC). Gemäß Art. 710–7 Abs. 2 LSC darf das Kapital nur aus Aktiva bestehen, welche wirtschaftlich schätzungsfähig sind. Darunter fallen z.B. Wertpapiere (Aktien, Obligationen bzw. Anteile) oder Aktiva und Passiva anderer Gesellschaften, Immobilien, Patente und Lizenzen. Hingegen sind Dienstleistungen und Verpflichtungen für die Ausführung von Arbeiten als Einlagegegenstand ausdrücklich ausgeschlossen. Der mit der Gründung befasste Notar muss sich den Beweis des Bestehens und des Eigentums der Sacheinlagen erbringen lassen, z.B. die Eintragung in die entsprechenden Register für Wertpapiere, Auszug des Grundbuchs bzw. des Hypothekenamts für Immobilien. Er muss sich ferner vergewissern, dass die Sacheinlagen lastenfrei sind. Der Wert der Sacheinlagen muss prinzipiell Gegenstand einer Schätzung durch einen Sachverständigen sein. Die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstellung und Testierung eines Sachgründungsberichts ist bei einer GmbH (auf Druck der Handwerkskammer) im Unterschied zur Aktiengesellschaft nicht vorgeschrieben (Art. 710–7 Abs. 1 LSC).
4. Nachgründungen
Rz. 35
Im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften (siehe Art. 420–11 LCS) gibt es bei einer GmbH keine besonderen Regelungen für Nachgründungen.
II. Gründerhaftung
1. Definition
Rz. 36
Die Zeichner der Gründungsurkunde werden als Gründer der Gesellschaft betrachtet (Art. 710–6 Abs. 2 LSC). Jedoch darf diese Urkunde als Gründer eine oder mehrere Personen bezeichnen, die zusammen wenigstens ⅓ des Kapitals besitzen. In diesem Fall werden die anderen Personen, die sich damit begnügen, Anteile gegen bar zu zeichnen, ohne direkt oder indirekt besondere Vorteile zu erhalten, als einfache Zeichner betrachtet.
2. Haftung der Gründer
Rz. 37
Gründer i.S.d. Art. 710–6 Abs. 3 LSC (siehe Rdn 36) sind allen interessierten Personen gegenüber haftbar – ungeachtet jeder gegenteiligen Vereinbarung (Art. 710–7 Abs. 2 LSC) – für:
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denjenigen Teil des Kapitals, der nicht gültig gezeichnet wurde, sowie für die Differenz zwischen dem Mindestkapital und dem Betrag der Zeichnung; sie werden von Rechts wegen als Zeichner davon betrachtet; |
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die tatsächliche Einzahlung der Anteile sowie des Teils des Kapitals, wovon sie als Zeichner betrachtet werden (siehe Rdn 36); |
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die Wiedergutmachung des Schadens, der eine unmittelbare und direkte Folge ist entweder der Nichtigerklärung der Gesellschaft in Anwendung der Bestimmungen von Art. 100–18 LSC (Fehlen der notariellen Form bzw. der Firma, des Gegenstands, der Einlagen oder des Betrages des gezeichneten Kapitals, Gegenstand, der gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt, kein gültig haftbarer Gründer) oder des Fehlens bzw. der Unwahrheit der in Art. 710–7 Abs. 1 LSC vorgeschriebenen Angaben; |
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das Fehlen einer gültigen Eintragung bzw. die Nichtbestätigung binnen zwei Monaten von Verpflichtungen, die im Namen der Gesellschaft von in der Urkunde erwähnten Dritten eingegangen worden sind, sei es als Vertreter oder als Bürge. Die Eintragung im RCS hat keinen Einfluss auf diese Haftung. |
Eine Haftung der Mitgesellschafter ist nicht vorgesehen.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 38
Im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften (vgl. etwa Art. 430–19 LSC) gibt es bei der GmbH keine gesetzliche Bestimmung, die den Schutz des Kapitals zum Gegenstand hat.
Rz. 39
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in Luxemburg nicht bekannt. Eine GmbH darf keine Anleihe durch öffentliche Ausgabe von Schuldverschreibungen aufnehmen und keine öffentliche Ausgabe von Anteilen vornehmen. Die ausgegebenen Obligationen müssen auf Namen lauten.
IV. Eigene Anteile
Rz. 40
Ein Rückkauf von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft darf nur unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gesellschafter in gleicher Lage erfolgen (Art. 710–5 Abs. 5 LSC). Darüber hinaus findet Art. 710–12 LSC Anwendung, wo auf die Möglichkeit hingewiesen wird, die Anteile von Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die nicht von den überlebenden Mitgesellschaftern als Partner angenommen wurden, durch die Gesellschaft rückkaufen zu lassen, wenn Letztere die Bedingungen erfüllt, die für den Erwerb ihrer eigenen Anteile erforderlich sind. Rückkaufbedingungen sollten daher in der Satzung geregelt werden.
V. Kapitalerhöhung
1. Voraussetzungen
Rz. 41
Eine Kapitalerhöhung bedarf der Einbringung von Bar- oder Sacheinlagen wie bei der Gründung (siehe Rdn 33 f.). Die Kapitalerhöhung muss in der Form eines in einer notariellen Urkunde gefassten Beschlusses der Gesellschafter festgestellt werden. Das Bestehen der Bareinlagen und der Wert der Sacheinlagen werden durch dieselben Mittel wie bei der Gründung festgeste...