Philipp Simon, Julie Warnecke
1. Zusammensetzung
Rz. 97
In jedem Unternehmen mit wenigstens 150 Beschäftigten muss ein solcher Betriebsrat gebildet werden, der die gleiche Zahl von Vertretern des Patronats wie des Personals begreift. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder pro Unternehmen (bzw. pro WSE – wirtschaftlicher und sozialer Einheit bei Unternehmensgruppen) hängt von dessen Personalbestand ab: für Unternehmen mit 15 bis 100 Arbeitnehmern: ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied; für Unternehmen mit 101 bis 500 Arbeitnehmern: zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder; für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern: drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder. Alle fünf Jahre wird der Betriebsrat gewählt. Die Arbeitnehmer wählen die Mitglieder unter ihren Kollegen, mit Unterstützung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer, der die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten hat, muss innerhalb eines Monats nach den Wahlen die konstituierende Sitzung einberufen, in der die jeweiligen Ämter vergeben werden.
2. Befugnisse
Rz. 98
Der Betriebsrat hat folgende Beschlussfähigkeiten:
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für die Einführung oder die Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Benehmens und der Leistungen der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz; |
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für die Einführung oder die Änderung der Maßnahmen betreffend die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten sowie die Verhütung von beruflichen Krankheiten; |
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für die Erstellung oder die Änderung von allgemeinen Kriterien über die persönliche Auswahl bei Anstellung, Beförderung, Versetzung, Entlassung oder ggf. die Vorrangkriterien für die Zulassung der Beschäftigten zum Vorruhestand; |
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für die Erstellung oder die Änderung der allgemeinen Kriterien über die Einschätzung der Beschäftigten; |
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für die Erstellung oder die Änderung der Betriebsordnung oder der Werkstattsordnung unter Berücksichtigung ggf. der geltenden Kollektivverträge; |
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für die Gewährung von Prämien an die Beschäftigten, die durch ihre Initiativen oder technischen Verbesserungsvorschläge dem Unternehmen eine besonders nützliche Zusammenarbeit gebracht haben, unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über Patente und Lizenzen. |
Rz. 99
Der Unternehmer muss den Betriebsrat unterrichten und um Rat fragen bei jedem wichtigen Beschluss über:
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den Bau, den Anbau oder die Erweiterung der Produktions- oder Verwaltungseinrichtungen; |
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die Einführung, die Verbesserung, die Erneuerung oder die Umänderung der Ausrüstung sowie der Arbeitsmethoden und der Produktionsverfahren, mit Ausnahme der Herstellungsgeheimnisse; |
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die gegenwärtigen und vorhersehbaren Bedürfnisse an Arbeitskräften im Unternehmen und die Maßnahmen, insbesondere in der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umerziehung, welche ggf. sich daraus für die Beschäftigten des Unternehmens ergeben können (wenigstens einmal im Jahr); |
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die Maßnahmen wirtschaftlicher und finanzieller Art, welche eine entscheidende Auswirkung auf die Struktur des Unternehmens oder auf das Niveau der Beschäftigung haben (z.B. Umfang der Produktion und Verkäufe; Programm und Orientierung der Produktion; Investitionspolitik; Vorhaben, das Unternehmen oder einen Teil davon aufzulösen bzw. zu verlegen; das Unternehmen zu verschmelzen; die Organisation des Unternehmens zu ändern; sowie die Einrichtung, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsrente); |
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die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Unternehmens (seine Tätigkeiten, den Umsatz, die globalen Ergebnisse der Produktion und der Bewirtschaftung, die Bestellungen, die Entwicklung der Struktur und des Betrages der Entlohnungen des Personals sowie die ausgeführten Investitionen). |
Rz. 100
Der Betriebsrat überwacht die Verwaltung der im Interesse der Lohnempfänger oder ihrer Familie errichteten betrieblichen Sozialeinrichtungen, inklusive der Maßnahmen, die die Wohnungen für die Beschäftigten gewährleisten und sichern. Der Betriebsrat achtet darauf, dass die Gleichheit der Behandlung von Männern und Frauen rigoros respektiert wird, was den Zugang zu einer Stelle, die berufliche Ausbildung und die Beförderung sowie die Entlohnung und die Arbeitsbedingungen betrifft.
Rz. 101
Der Betriebsrat i.S.d. Personaldelegation hat zur allgemeinen Aufgabe die Wahrung und die Verteidigung der Interessen der Lohnempfänger des Unternehmens, was die Arbeitsbedingungen sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze und des sozialen Status betrifft. In diesem Rahmen und unter Vorbehalt anderer Zuständigkeitsbereiche, die ihr durch besondere Gesetze zugesprochen sind, ist die Personaldelegation befugt:
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ihre Ansicht zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten über jede Frage, die sich auf die Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die soziale Lage der Lohnempfänger des Unternehmens bezieht; |
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dem Unternehmer jede einzelne oder kollektive Beschwerde zu überreichen; |
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einzelnen oder kollektiven Auseinandersetzungen zwischen Unternehmer und Beschäftigten des Betriebs vorzubeugen oder dieselben zu beseitigen; |
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in Ermangelung einer Beilegung der oben genannten Auseinanderset... |