Philipp Simon, Julie Warnecke
I. Geschäftsbriefe
Rz. 91
Sämtliche Schriften, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen, Bestellungsscheine und andere von der Gesellschaft herausgegebenen Dokumente müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Art. 710–10 LSC):
▪ |
den Namen der Gesellschaft; |
▪ |
die Worte "société à responsabilité limitée" oder abgekürzt "SARL"/"S.à r.l."; |
▪ |
den genauen Gesellschaftssitz; |
▪ |
die Worte "Registre de Commerce et des Sociétés, Luxembourg" oder die Abkürzung "R.C.S. Luxembourg", gefolgt von der Eintragungsnummer; |
▪ |
wunschweise den Betrag des Gesellschaftskapitals und die Höhe der Einzahlung. |
In allen Schriften, die die Haftung der Gesellschaft mit sich ziehen, muss der Unterschrift der Geschäftsführer und der Vertreter der Gesellschaft die Angabe der Eigenschaft, in welcher sie handeln, unmittelbar vorausgehen oder folgen (Art. 710–10 letzter Absatz mit Hinweis auf Art. 462–3 LSC).
Rz. 92
Wer eine Gesellschaft schriftlich vertritt, ohne die vorstehenden Vorgaben über Geschäftsbriefe eingehalten zu haben, kann den Umständen nach für die Verpflichtungen, die die Gesellschaft eingegangen ist, persönlich in Haftung genommen werden. Im Falle der Aufbauschung des angegebenen Kapitals oder mangels Angabe des noch nicht gezeichneten oder eingezahlten Teils des Kapitals oder der Unrichtigkeit dieser Angabe kann der Dritte, anstatt von der Gesellschaft, von diesem Vertreter eine genügende Summe abverlangen, um in dieselbe Lage zu gelangen, als sei das erwähnte Kapital vollständig oder im angegebenen Verhältnis eingezahlt oder gezeichnet (Art. 710–10 letzter Absatz mit Hinweis auf Art. 462–3 LSC).
II. Buchführungspflicht
1. Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses
Rz. 93
Die Geschäftsführung hat jedes Jahr ein Inventar der Guthaben und Schulden sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, in welcher die notwendigen Amortisationen getätigt werden (vgl. Rdn 83). Die Bilanz erwähnt separat das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen und auf der Passivseite die Schulden der Gesellschaft sich selbst gegenüber, die Verpflichtungen, die Schulden mit Hypotheken und Pfandrechten sowie die Schulden ohne dingliche Sicherheiten. In den Passiva werden auch die Schulden zugunsten der Gesellschafter genau angegeben.
Jedes Jahr wird von den Nettogewinnen mindestens 1/20 abgezogen, um die gesetzliche Rücklage zu bilden. Diese Abzweigung hört auf, verbindlich zu sein, sobald die Rücklage 1/10 des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Sie muss jedoch wieder aufgenommen werden, wenn zu einem gegebenen Augenblick und aus irgendeinem Grunde die gesetzliche Rücklage angegriffen wurde (Art. 710–23 LSC).
Die Feststellung des Jahresabschlusses wird von der Geschäftsführung vorgenommen.
2. Prüfung des Jahresabschlusses
Rz. 94
Die Ernennung von Kontenkommissaren bei einer GmbH ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Gesellschafter 60 übersteigt (siehe Rdn 90). Bei Gesellschaften, die bei Jahresabschluss zwei der folgenden Kriterien übersteigen:
– |
Total der Bilanz: |
3,125 Mio. EUR |
– |
Betrag des Umsatzes: |
6,25 Mio. EUR |
– |
Anzahl der Beschäftigten: |
50 |
muss ein zugelassener Wirtschaftsprüfer ("réviseur d'entreprises agréé") mit der Kontenprüfung beauftragt werden.
3. Publizitätspflicht, Eintragung bzw. Veröffentlichung
Rz. 95
Das LRCS (Art. 75, 79 u.a.) bestimmt die Publizität der Jahresabschlüsse. Die gebilligten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der in Art. 65 LRCS beschriebene Anhang) müssen zusammen mit dem Bericht der Geschäftsführung und ggf. des Kontenkommissars binnen eines Monats nach der Verabschiedung (durch die Jahreshauptversammlung) und spätestens sieben Monate nach Jahresabschluss beim RCS hinterlegt werden (Art. 79 LRCS). Dies bedeutet, dass die Jahreshauptversammlung grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Jahresabschlusses abgehalten werden sollte.