Rz. 109

Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keine Pflicht der Geschäftsführer vor, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist jedoch klar, dass eine solche Initiative ihnen zugutegehalten wird bei der Untersuchung ihrer Verantwortung und Haftung für die Insolvenz der Gesellschaft.

 

Rz. 110

Sollten Verantwortliche einer in Konkurs geratenen Gesellschaft durch gravierendes und eindeutiges Vergehen zu diesem Konkurs beigetragen haben, so kann das zuständige Gericht gegen sie das Verbot aussprechen, für mindestens ein Jahr und maximal zwanzig Jahre einer kommerziellen Tätigkeit direkt oder durch eine Mittelsperson nachzugehen oder eine verantwortliche Funktion bei einer Gesellschaft auszuüben (Art. 444 CCOM).[16] Dieselben Verantwortlichen können unter denselben Bedingungen verurteilt werden, die Passiva, welche die Aktiva der Gesellschaft übersteigen, ganz oder teilweise abzudecken (Art. 495–1 CCOM). Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keine Haftung der Gesellschafter als solche bei einer Insolvenz vor.

[16] Geändert durch Gesetz v. 21.7.1992.

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