Philipp Simon, Julie Warnecke
I. Krise einer Gesellschaft
Rz. 105
Die Insolvenz ist Gegenstand des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches ("Code de Commerce" – "CCOM"), dessen Art. 437 bestimmt, dass jeder Geschäftsmann, der seine Zahlungen einstellt und dessen Kreditwürdigkeit erschüttert ist, sich im Zustand des Konkurses befindet.
Rz. 106
Die Krise einer Gesellschaft wird offensichtlich, wenn sie kontinuierlich Verluste macht. Obschon es nicht wie bei den Aktiengesellschaften ausdrücklich in der Gesetzgebung vorgesehen ist, wird bei einer GmbH angenommen, dass die Geschäftsführer in diesem Fall den Gesellschaftern die Frage nach einer eventuellen freiwilligen Auflösung der Gesellschaft stellen müssen, bevor es zur Insolvenz kommt.
Eine Krise kann auch entstehen wenn tiefe Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern den normalen Betrieb und sogar die Existenz der Gesellschaft gefährden. In diesem Falle kann die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich beschlossen werden.
II. Insolvenzgründe
Rz. 107
Art. 440 CCOM nennt zwei simultan erforderliche Gründe der Insolvenz:
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Zahlungseinstellung. Eine zeitweilige finanzielle Geldverlegenheit stellt noch keine Zahlungseinstellung dar, die notwendig ist, um eine Konkurserklärung zur Folge zu haben. |
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Krediterschütterung. Die Tatsache, dass die Lieferanten die Gesellschaft nicht mehr beliefern und dass die Banken ihr keinen Kredit mehr gewähren, sind ausreichende Hinweise für diese zweite Bedingung der Insolvenz. |
Rz. 108
Die Insolvenz einer Gesellschaft wird vom zuständigen Gericht ermittelt, sei es aufgrund des Geständnisses ihrer zuständigen Organe, sei es nach Vorladung vor Gericht durch einen oder mehrere Gläubiger oder sogar zwangsweise. Außer im eigens im Urteil begründeten Notfall fällt das Gericht ein Urteil über die Konkurserklärung nur nach Vorladung der Verantwortlichen der Gesellschaft, um sie über die Lage derselben zu vernehmen. Das Gericht bestimmt auch den Zeitpunkt, ab dem die Zahlungseinstellung eingetreten ist (Art. 442 CCOM).
III. Insolvenzantragspflicht und Haftung
Rz. 109
Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keine Pflicht der Geschäftsführer vor, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist jedoch klar, dass eine solche Initiative ihnen zugutegehalten wird bei der Untersuchung ihrer Verantwortung und Haftung für die Insolvenz der Gesellschaft.
Rz. 110
Sollten Verantwortliche einer in Konkurs geratenen Gesellschaft durch gravierendes und eindeutiges Vergehen zu diesem Konkurs beigetragen haben, so kann das zuständige Gericht gegen sie das Verbot aussprechen, für mindestens ein Jahr und maximal zwanzig Jahre einer kommerziellen Tätigkeit direkt oder durch eine Mittelsperson nachzugehen oder eine verantwortliche Funktion bei einer Gesellschaft auszuüben (Art. 444 CCOM). Dieselben Verantwortlichen können unter denselben Bedingungen verurteilt werden, die Passiva, welche die Aktiva der Gesellschaft übersteigen, ganz oder teilweise abzudecken (Art. 495–1 CCOM). Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keine Haftung der Gesellschafter als solche bei einer Insolvenz vor.