Philipp Simon, Julie Warnecke
I. Besteuerung der Gesellschaft
1. Rechtsgrundlagen
Rz. 121
Das luxemburgische Steuerwesen wurde seit der Besetzung des Landes 1940 hauptsächlich durch die damalige deutsche Gesetzgebung geregelt. So bildet die deutsche Abgabenordnung vom 22.5.1931, zusammen mit dem Anpassungsgesetz vom 16.10.1934, die Grundlage für die Steuern auf den Ertrag und das Vermögen. Das deutsche Einkommensteuergesetz wurde erst am 4.12.1967 durch eine eigene Verordnung (im Folgenden "LIR") geändert. Dieser deutsche Einfluss prägt noch heute in erheblichem Maße die Auslegung der Gesetze durch die Steuerbehörden und Gerichte. Das Gesetz vom 21.12.2001 hat daran nicht viel geändert. Die Besteuerung von Holdinggesellschaften basiert auf dem Gesetz vom 31.7.1929, die Besteuerung der Beteiligungsgesellschaften (SOPARFI) auf Art. 166 LIR sowie auf dem Gesetz vom 21.12.2001.
2. Körperschaftsteuer
Rz. 122
Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Unabhängig davon, ob sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder im Ausland hat, ist seit dem Steuerjahr 2019 Folgendes festgelegt:
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15 %, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 EUR nicht überschreitet; |
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17 %, wenn das zu versteuernde Einkommen 200.000 EUR übersteigt. |
Zudem fällt eine Ergänzungsabgabe von 7 % der Körperschaftsteuer als Beitrag zum Arbeitslosenfonds an, so dass der Steuersatz gegenwärtig bis zu 18,19 % betragen kann.
Rz. 123
Seit 2011 werden GmbHs und andere luxemburgische Kapitalgesellschaften, die keine Handelsermächtigung beantragt haben und deren Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere, Darlehen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften, flüssige Mittel) mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Aktiva betragen, mit einer jährlichen Mindeststeuer veranlagt. Diese belief sich zunächst auf 1.500 EUR (bzw. 1.575 EUR einschließlich Ergänzungsabgabe), wurde in 2013 jedoch auf 3.000 EUR (bzw. 3.210 EUR einschließlich Ergänzungsabgabe) angehoben, wobei seit 2015 für Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von weniger als 350.000 EUR eine reduzierte Mindeststeuer von 535 EUR p.a. gilt.
Rz. 124
Die frühere Mindestkörperschaftsteuer ist durch eine Mindestvermögensteuer ersetzt worden und findet nur noch in wenigen Sonderfällen Anwendung.
3. Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag
Rz. 125
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Gemeindesteuer. Bemessungsgrundlage ist der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Durch Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt sich hieraus der Gewerbeertrag. Ein Freibetrag von 17.500 EUR wird außerdem zugestanden. Der Steuermessbetrag wird auf 3 % des Gewerbeertrages festgesetzt. Da der Hebesatz in den meisten Gemeinden bei 250 % liegt, ergibt sich ein Steuersatz von 7,5 % des Gewerbeertrages. (In der Hauptstadt liegt der Hebesatz bei 225 %, woraus sich ein Steuersatz von 6,755 % ergibt.)
4. Vermögensteuer
Rz. 126
Die Vermögensteuer beträgt bei Gesellschaften 0,5 % des Nettovermögens. Für natürliche Personen wurde sie zum 1.1.2006 abgeschafft.
5. Ausnahmen für die Beteiligungsgesellschaften (SOPARFIs)
a) Kriterien
Rz. 127
Seit der Abschaffung der Holdinggesellschaften genießen jetzt die SOPARFIs die Gunst der Anleger. Die "société de participations financières" ist eine steuerpflichtige Handelsgesellschaft, die aufgrund des normalen Schachtelprivilegs eine objektive Steuerbefreiung auf ihre Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen genießt. Das luxemburgische Schachtelprivileg ist auf Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften gleichermaßen anwendbar, auch wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Es erstreckt sich auf alle Erträge aus wesentlichen Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften, d.h. Dividenden, Veräußerungserlöse und Liquidationsüberschüsse.
b) Besteuerung
Rz. 128
Hält eine unbeschränkt steuerpflichtige luxemburgische Kapitalgesellschaft eine dauerhafte (mehr als 12 Monate) direkte Beteiligung von wenigstens 10 % oder von 1.200.000 EUR an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, so sind Dividenden, Veräußerungserlöse und Liquidationsüberschüsse aus der Beteiligung aufgrund des Schachtelprivilegs von der Körperschaftsteuer und der Gewerbeertragsteuer freigestellt. Ab 1.1.1990 wurde das Schachtelprivileg auf Veräußerungsgewinne erweitert, vorausgesetzt, dass die luxemburgische Muttergesellschaft seit mindestens 12 Monaten vor Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Veräußerung stattfindet, eine Beteiligung von wenigstens 25 % hielt oder deren Anschaffungskosten mindestens 6.000.000 EUR betrugen. Hierbei muss die Tochtergesellschaft stets einer Ertragsteuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen.
II. Besteuerung der Gesellschafter
Rz. 129
Auf Dividenden wird eine Kapitalertragsteuer von 15 % erhoben. Jedoch sehen die von Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen reduzierte Steuersätze (von 2,5 bis 10 %) vor. Liegt eine Schachtelbeteiligung vor, so entfällt die Quellensteuer auf Ausschüttungen unter denselben Voraussetzungen wie bei den Kapitalerträgen.
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